04.12.2008 | Freistellung
Freistellung am Ende des Arbeitsverhältnisses
von RiArbG Dr. Guido Mareck, Iserlohn
Am Ende des Arbeitsverhältnisses vereinbaren ArbG und ArbN oft einverständlich eine Freistellung. Diese liegt oft im Interesse beider Parteien. Wenn kein Beschäftigungsbedarf mehr gegeben ist, ist der ArbG nicht an einer Weiterarbeit interessiert, aber daran, etwaige Urlaubs- oder sonstige Freistellungsansprüche nicht noch zusätzlich vergüten zu müssen. Dies gilt auch, wenn aus verhaltens- oder personenbedingten Gründen gekündigt wurde und die Arbeitsvertragsparteien sich bis zum Ablauf der Kündigungsfrist lieber „aus dem Weg gehen“ wollen.
Die Freistellung zur Stellensuche
Im gekündigten Arbeitsverhältnis hat der ArbN gegenüber dem ArbG einen gesetzlichen Anspruch auf Freistellung zur Suche eines neuen ArbG nach § 629 BGB. Für den ArbN besteht dabei die Pflicht, sein Begehren auf Freistellung zur Arbeitsplatzsuche so rechtzeitig mitzuteilen, dass der ArbG sich auf das Fehlen der Arbeitskraft einstellen und durch Ausgleichsmaßnahmen betriebliche Beeinträchtigungen, wie Produktionsstörungen, vermeiden kann. Die Gewährung von angemessener Freizeit zur Stellensuche erfolgt gemäß § 315 BGB nach billigem Ermessen, wobei die beidseitigen Interessen des ArbN und des ArbG gegeneinander abzuwägen sind.
Nach § 616 BGB kann während dieser Zeit vom ArbG die Fortzahlung der Vergütung verlangt werden, soweit es sich um eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit handelt. Starre Grenzen lassen sich hier nach der Rechtsprechung nicht ziehen, zum Teil werden 13,75 Stunden schon als problematisch hinsichtlich der Angemessenheit angesehen (BAG AP Nr. 41 zu § 616 BGB), teilweise werden zumindest fünf Stunden ohne Weiteres für angemessen erachtet.
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