01.07.2005 | Gebührenrecht
Bei Einigung über ungekündigten Fortbestand des Arbeitsverhältnisses entsteht Einigungsgebühr
1. Die Einigungsgebühr (Nr. 1000 VV RVG) erfordert nicht den Abschluss eines Vergleichs nach § 779 BGB. Ihr Anwendungsbereich ist weiter zu ziehen als der der Vergleichsgebühr (§ 23 Abs. 1 BRAGO). |
2. Die Einigungsgebühr ist entstanden, wenn die Parteien im Kündigungsschutzprozess einen Vergleich schließen, wonach Einigkeit über den ungekündigten Fortbestand des Arbeitsverhältnisses besteht. |
(LAG Niedersachsen 18.2.05, 10 Ta 129/05, n.v, Abruf-Nr. 051311) |
Praxishinweis
Eine ausführliche Besprechung mit Musterformulierung finden Sie in „RVG professionell“ 05, 91. Den Beitrag können Sie kostenlos bei der Redaktion (aa@iww.de oder Fax 02596/92280) anfordern.
Quelle: Ausgabe 07 / 2005 | Seite 121 | ID 85422