01.02.2006 | Gebührenrecht
Der Streitwert im Fall einer Klage auf Zahlung von Abfindung gemäß § 1a KSchG
Nach der Neueinführung von § 1a KSchG stellt sich die Frage, welcher Gegenstandswert bei einer Streitigkeit über die Zahlung des Abfindungsanspruchs anzusetzen ist. Die nachstehende Übersicht zeigt die verschiedenen Fallvarianten mit den entsprechenden Lösungen.
§ 1a KSchG: Abfindungsanspruch in genau bestimmbarer Höhe
Nach § 1a KSchG kann der ArbG, der wegen dringender betrieblicher Erfordernisse eine Kündigung ausspricht, das Kündigungsschreiben mit dem schriftlichen Hinweis verbinden, dass die Kündigung auf dringende betriebliche Erfordernisse gestützt werde und der ArbN bei Verstreichenlassen der Klagefrist nach § 4 KSchG eine Abfindung beanspruchen könne. In diesem Fall muss nach § 1a Abs. 2 KSchG die Höhe der Abfindung genannt sein. Sie muss 0,5 Monatsverdienste für jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses betragen. Zeiträume von mehr als sechs Monaten sind auf ein volles Jahr aufzurunden.
Streit über Höhe der Abfindung
Wenn in einem solchen Fall zwischen den Parteien Streit über die Höhe der Abfindung, nicht hingegen über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf Grund betriebsbedingter Kündigung als solches besteht, ist der Streitwert der Nennwert der Forderung. Für die Rechtsanwalts- und Gerichtsgebühren ist somit als relevanter Streitwert die Gesamthöhe der vom ArbN begehrten Abfindung anzusehen. Das Zurechnungsverbot nach § 12 Abs. 7 S. 1, 2. HS ArbGG a.F. gilt nicht. Nach dieser Norm war es verboten, eine gezahlte oder zu zahlende Abfindung beim Streit über das Bestehen und Nichtbestehen des Arbeitsverhältnisses dem Streitwert hinzuzurechnen. Dies gilt im vorliegenden Fall allein schon deswegen nicht, da gerade nicht das Bestehen oder Nichtbestehen des Arbeitsverhältnisses im Streit ist. Dieses ist auch nunmehr noch mit einem Vierteljahresverdienst nach § 42 Abs. 4 GKG wertmäßig anzusetzen.
Streit über Abfindung und deren Höhe
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