01.06.2006 | Gebührenrecht
Gebühren bei Rücknahme der Berufung vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist
Wird eine Berufung eingelegt, diese aber vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist wieder zurückgenommen, beträgt die dem Rechtsmittel-Beklagten erstattungsfähige Verfahrensgebühr für seinen zu diesem Zeitpunkt bereits beauftragten und tätig gewordenen Rechtsanwalt weder 0,8 noch 1,6, sondern 1,1 gem. Nr. 3201 VV RVG (LAG Düsseldorf 8.11.05, 16 Ta 596/05, Abruf-Nr. 061233). |
Praxishinweis
Das LAG hat dem Berufungsbeklagten nicht die volle (1,6) Verfahrensgebühr (Nr. 3200 VV) als erstattungsfähig zugebilligt, sondern nur die geringere (1,1) Gebühr wegen vorzeitiger Auftragsbeendigung (Nr. 3201 VV). Zwar könne der Berufungsbeklagte sogleich einen Anwalt beauftragen. Jedoch sei von einer vorzeitigen Beendigung des Auftrags auszugehen. Es habe vor Begründung des Rechtsmittels kein Anlass bestanden, diesem mit einem Sachantrag (Zurückweisung der Berufung) entgegenzutreten. Insoweit entstandene Kosten seien nicht notwendig i.S. des § 91 Abs. 1 ZPO.
Das LAG überträgt damit die unter dem Geltungsbereich der BRAGO vertretene, ganz überwiegende Auffassung (BGH NJW 03, 1441; BAG NZA 03, 1293) auch auf das RVG. Es führt zu Recht aus, dass sich insoweit an der Rechtslage durch das neue Gesetz nichts geändert habe.