01.03.2006 | Gebührenrecht
Terminsgebühr bei Vergleich ohne Termin
Führen die Parteien außergerichtlich ohne Beteiligung des Gerichts Gespräche zur Beilegung eines Rechtsstreits, steht den beteiligten Rechtsanwälten auch ohne Termin eine Terminsgebühr aus Nr. 3104 VV RVG zu (LAG Düsseldorf 10.1.06, 16 Ta 668/05, Abruf-Nr. 060383). |
Praxishinweis
Die Prozessbevollmächtigten führten mehrere außergerichtliche Vergleichsgespräche. Den getroffenen Vergleich stellte das Arbeitsgericht gem. § 278 Abs. 6 S. 2 ZPO mit Beschluss fest. Ein Gerichtstermin hatte bis dahin nicht stattgefunden. Das war nach Ansicht des LAG auch nicht erforderlich. Für den Anfall der 1,2 Terminsgebühr aus Nr. 3104 VV RVG sei vielmehr ausreichend, wenn der Prozessbevollmächtigte nicht nur mit seiner Partei, sondern darüber hinaus mit der Gegenseite außergerichtliche Erörterungen zur Beilegung des Rechtsstreits geführt hat. Das LAG liegt damit auf der Linie des BGH, der jüngst in einem ähnlichen Fall ebenso entschieden hat (BGH 27.10.05, III ZB 42/05, Abruf-Nr. 053314, Besprechung in RVG prof. 06, 1 kostenlos anfordern: aa@iww.de oder Fax 02596 922-80).