01.03.2006 | Gebührenrecht
Verkehrsanwalt: Achten Sie darauf, dass sich die Beiordnung auf den Vergleichsabschluss erstreckt
Ein nach § 121 Abs. 4 ZPO beigeordneter Verkehrsanwalt kann von der Staatskasse grundsätzlich nur die Verfahrensgebühr aus Nr. 3400 VV RVG beanspruchen. Schließen die Parteien des Rechtsstreits einen Vergleich, an dessen Zustandekommen auch der Verkehrsanwalt mitwirkt, erhält er jedenfalls dann keine Einigungsgebühr (Nr. 1000 VV RVG) aus der Staatskasse, wenn sich der Beschluss über seine Beiordnung als Verkehrsanwalt nicht ausdrücklich auf den Vergleichsabschluss erstreckt (LAG Düsseldorf 18.11.05, 16 Ta 603/05, Abruf-Nr. 060204). |
Praxishinweis
Das LAG Düsseldorf (ebenso OLG Bamberg MDR 99, 569) stellt sich mit dem zweiten Leitsatz seiner Entscheidung gegen das OLG Oldenburg (JurBüro 93, 155) und das OLG Zweibrücken (JurBüro 94, 607) sowie gegen Teile der Literatur (Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert/Müller-Rabe, RVG, 16 Aufl., § 48, Rn. 128 und Nr. 3400 VV RVG, Rn. 57; Hartmann, KostG, 34. Aufl., VV 3400 RVG, Rn. 16). Um kein Opfer dieser Meinungsstreitigkeit zu werden, sollten Sie bei der Beiordnung als Verkehrsanwalt nach § 121 Abs. 4 ZPO darauf achten, dass sich die Beiordnung ausdrücklich auch auf den Abschluss eines Vergleichs erstreckt. Sollte dies nicht der Fall sein, können Sie die weitergehende Beiordnung noch vor dem Vergleichsabschluss beantragen. Eine spätere Erweiterung der Beiordnung ist nicht möglich.