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  • 01.04.2006 | Gebührenrecht

    Wann sind die Anwaltskosten des Betriebsrats in der Insolvenz Masseverbindlichkeiten?

    von VRiLAG i.R. Dr. Hans Georg Rummel, Duisburg
    Nimmt der Insolvenzverwalter ein vom ArbG eingeleitetes, in erster Instanz anhängiges, durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des ArbG nach § 240 ZPO unterbrochenes arbeitsgerichtliches Beschlussverfahren auf und führt dieses fort, sind die dem Betriebsrat entstandenen, nach § 40 Abs. 1 BetrVG vom ArbG zu tragenden Rechtsanwaltskosten Masseverbindlichkeiten nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO. Das gilt auch für Rechtsanwaltsgebühren, die bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sind (BAG 17.8.05, 7 ABR 56/04, Abruf-Nr. 060695).

     

    Sachverhalt und Gründe

    Der Rechtsanwalt vertrat den Betriebsrat in einem vom ArbG eingeleiteten arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren. Nach Durchführung eines ersten Anhörungstermins wurde über das Vermögen des ArbG das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Insolvenzverwalter nahm im Folgenden das nach § 240 ZPO unterbrochene Verfahren wieder auf, das durch gerichtliche (End-)Entscheidung endete. Der Rechtsanwalt verlangte nunmehr vom Insolvenzverwalter aus abgetretenem Recht die Bezahlung der entstandenen Rechtsanwaltsgebühren (Vorwegberichtigung als Masseschuld). Sein Antrag war in allen Instanzen erfolgreich.  

     

    Das BAG hat den Anspruch als Masseverbindlichkeit angesehen. Nehme der Insolvenzverwalter einen durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbrochenen Rechtsstreit auf und führe er diesen fort, seien die entstandenen, vom Insolvenzverwalter zu tragenden Kosten insgesamt Masseverbindlichkeiten. Das gelte unabhängig davon, ob sie vor oder nach Insolvenzeröffnung und vor oder nach der Aufnahme des Rechtsstreits durch den Insolvenzverwalter entstanden seien. Eine Differenzierung, ob die Gebühren vor (dann einfache Insolvenzforderung nach § 38 InsO) oder nach der Insolvenzeröffnung (dann Masseverbindlichkeiten nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO) entstanden sind, widerspräche  

    • dem Grundsatz der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung,
    • dem Umstand, dass nach § 91 ZPO die unterlegene Partei die Kostenlast aus einem verlorenem Prozess in vollem Umfang trägt, sowie
    • der Systematik des anwaltlichen Gebührenrechts.

     

    Diese für die Kostenerstattung im Urteilsverfahren maßgeblichen Grundsätze seien auf die Verpflichtung zur Kostentragung im Beschlussverfahren übertragbar. Zwar ergehe hier keine Kostenentscheidung. Die Verpflichtung des ArbG zur Kostentragung ergebe sich vielmehr unmittelbar aus § 40 Abs. 1 BetrVG. Dessen ungeachtet, übernehme der Insolvenzverwalter bei Aufnahme eines vom ArbG eingeleiteten, nach § 240 ZPO unterbrochenen Beschlussverfahrens in gleicher Weise die – nach § 40 Abs. 1 BetrVG bestehende – Pflicht des ArbG zur Tragung der dem Betriebsrat entstandenen Verfahrenskosten und begründe damit eine Masseverbindlichkeit.