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  • 01.07.2006 | Honorarvereinbarung

    Wann ist eine Vergütungsvereinbarung zulässig und wann nicht?

    von Diplom-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz

    Mit dem ersatzlosen Wegfall der Nummern 2100 ff. VV RVG zum 1.7.06 werden Gebührenvereinbarungen in Beratungs- und Gutachtertätigkeiten für den Anwalt immer wichtiger. Grundsätzlich ergibt sich die Zulässigkeit von Vergütungsvereinbarungen aus der Vertragsfreiheit. In bestimmten Fällen ergibt sich jedoch eine Einschränkung der Zulässigkeit. „Arbeitsrecht aktiv“ stellt diese Einschränkungen vor.  

     

    Vergütungsvereinbarung eines Notars/Anwaltnotars

    Unzulässig ist die Vergütungsvereinbarung eines Notars (§ 140 KostO). Soweit ein Anwaltsnotar – also ein Rechtsanwalt, der zugleich auch als Notar zugelassen ist – mit seinem Auftraggeber ein Gesamthonorar vereinbart, das sowohl seine Anwalt- als auch seine Notartätigkeit abgelten soll, müssen die in ihr geregelten Notarkosten in nachvollziehbarer Weise gesondert auswiesen werden. Fehlt es daran, ist die Vereinbarung unwirksam. Das gilt nicht nur für die Notarkosten, sondern auch für den die Anwaltsvergütung betreffenden Teil der Vereinbarung (BGH NJW 86, 2576).  

     

    Vergütungsvereinbarung in Beratungshilfesachen

    Im Rahmen der Beratungshilfe muss § 8 BerHG, auf den § 4 Abs. 6 RVG ausdrücklich Bezug nimmt, beachtet werden, nach dem eine Vergütungsvereinbarung nichtig ist.