02.12.2009 | Individualarbeitsrecht
Berufung auf Formfehler in Eigenkündigung des ArbN kann treuwidrig sein
Spricht ein ArbN schriftlich eine fristlose Eigenkündigung gegenüber dem ArbG aus, ist eine mehrere Monate nach diesem Ausspruch erfolgte Berufung auf das Fehlen eines wichtigen Grunds und die Einhaltung der Zwei-Wochen-Frist nach § 626 Abs. 2 BGB treuwidrig im Sinne des § 242 BGB und damit unwirksam (BAG 12.3.09, 2 AZR 894/07, Abruf-Nr. 093715). |
Sachverhalt
Der ArbN war bei seinem früheren ArbG als Betriebsleiter tätig. Nach Stellung eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch den ArbG, kündigte der ArbN fristlos wegen Verzugs mit der Gehaltszahlung. Einige Monate später fordert der ArbN nun von dem vermeintlichen Betriebserwerber mit der Behauptung, nach Eintritt der Insolvenz des früheren ArbG habe ein Betriebsübergang vorgelegen, Zahlung des noch ausstehenden Gehalts.
Hinsichtlich der Eigenkündigung trägt der ArbN vor, diese sei mangels Vorliegens eines wichtigen Grunds und Einhaltung der Frist nach § 626 Abs. 2 BGB unwirksam.
Die auf Zahlung des noch ausstehenden Gehalts gegen den potenziellen Betriebserwerber gerichtete Klage blieb in allen Instanzen erfolglos.
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