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  • 01.01.2007 | Individualarbeitsrecht

    Diese Besonderheiten müssen Sie zum Medienarbeitsverhältnis unbedingt wissen

    von RA Martin Kuhr, Mannheim

    In der heutigen Gesellschaft haben die Medien eine entscheidende Bedeutung im Rahmen der Meinungsbildung. So gewährt Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG die Pressefreiheit. Diesem Grundrecht kommt im Rahmen des Medienarbeitsrechts eine entscheidende Bedeutung zu. Der Beitrag gibt einen Überblick über die Besonderheiten des Arbeitsrechts in Medienarbeitsverhältnissen. Unter dem Begriff „Medien“ im Rahmen dieses Artikels werden sowohl Rundfunk (Hörfunk und Fernsehen) als auch die Presse verstanden.  

    Der „Medienarbeitnehmer“

    Die Rundfunk- und Pressefreiheiten aus Art. 5 GG machen es auf Seiten der Medienunternehmen erforderlich, auf einen großen und sich schnell ändernden Mitarbeiterkreis zurückgreifen zu können. Nur so kann die nötige Flexibilität in der Berichterstattung und die Programm- und Meinungsvielfalt aufrechterhalten werden (BVerfG NJW 82, 1447). Folge ist, dass sehr häufig freie Mitarbeiter eingesetzt werden.  

     

    Von zentraler Bedeutung ist zunächst die Einordnung eines Medienschaffenden als ArbN oder als freier Mitarbeiter.  

     

    Checkliste: ArbN oder freier Mitarbeiter?

    1. Rundfunk  

    Im Rahmen der Einordnung als ArbN oder freier Mitarbeiter wird für den Bereich des Rundfunks zwischen programmgestaltenden Mitarbeitern und nicht programmgestaltenden Mitarbeitern unterschieden.  

     

    • Programmgestaltende Mitarbeiter sind Mitarbeiter, die „typischerweise ihre eigene Auffassung zu politischen, wirtschaftlichen, künstlerischen oder anderen Sachfragen sowie ihre individuelle künstlerische Befähigung und Aussagekraft in die Sendungen einbringen“ (BVerfG a.a.O.). I.d.R. handelt es sich um freie Mitarbeiter. Welche konkreten Tätigkeiten typischerweise einen programmgestaltenden Charakter haben, wird in Tarifverträgen für Arbeitnehmerähnliche geregelt. Bei den programmgestaltenden Mitarbeitern bzw. Tendenzträgern ist der Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG eröffnet (BVerfG a.a.O.).
    • Mitarbeiter, die zwar rundfunk- und pressetypische Arbeiten verrichten, dabei jedoch nicht programmgestaltend tätig sind, sind i.d.R. als ArbN im Rahmen von Arbeitsverhältnissen tätig.

     

    2. Presse 

    Im Bereich der Presse wird eine Unterscheidung zwischen Tendenzträgern und Nichttendenzträgern vorgenommen. Tendenzträger sind Mitarbeiter, die in tendenzrelevanten Unternehmensbereichen beschäftigt sind. Dies sind die Bereiche, in denen das „Presseprodukt“ „geistig entsteht“. Tendenzträger sind diesbezüglich vergleichbar mit den programmgestaltenden Mitarbeiter.  

     

    Merkmal der persönlichen Abhängigkeit  

    Die Unterscheidung zwischen programmgestaltender und nicht programmgestaltender Tätigkeit bzw. zwischen Tendenzträger und Nichttendenzträger ist ein erstes Indiz bei der Unterscheidung zwischen ArbN und freier Mitarbeiter. Für die Einteilung entscheidend ist die persönliche Abhängigkeit des jeweiligen Medienschaffenden. Kriterien sind die Weisungsgebundenheit i.S.v. § 84 HGB (Fremdbestimmtheit von Arbeitszeit, Arbeitsort und Inhalt der Arbeitsleistung), die Höchstpersönlichkeit der Arbeitsleistung und die Eingliederung in den Betrieb (Eingliederung in eine Arbeitsorganisation, Nutzung von Betriebsmitteln des ArbG).  

     

    Verfügbarkeit über Arbeitszeit 

    Mit wachsender gestalterischer Freiheit eines programmgestaltenden Mitarbeiters wächst auch die Prägung seiner Gesamttätigkeit als eine journalistisch-schöpferische Tätigkeit. Je stärker diese Prägung ausfällt, umso eher liegt ein freies Dienstverhältnis vor. Im Gegenzug dazu liegt ein Arbeitsverhältnis vor, wenn der Mitarbeiter weitgehend inhaltlichen Weisungen unterliegt. Das maßgebliche Kriterium ist, in welchem Maß das Rundfunk- oder Presseunternehmen zeitlich über die Tätigkeit des Betroffenen verfügen kann. Ein Arbeitsverhältnis liegt vor, wenn eine dauernde Dienstbereitschaft erwartet wird. Die Aufnahme in Dienstpläne ist ein Indiz für eine Arbeitnehmereigenschaft.  

     

    Typische Mitarbeit 

    Bei Mitarbeitern, die nicht programmgestaltende, aber dem Medium entsprechend typische Arbeiten leisten, handelt es sich meistens um angestellte Mitarbeiter, wie z.B. Tätigkeiten als Sprecher, Aufnahmeleiter oder Übersetzer (BAG AP Nr. 44 zu § 5 ArbGG 1979 = NZA 98, 839)).  

     

    Freier Mitarbeiter 

    Ist jemand als ein „freier Mitarbeiter“ anzusehen, sind zahlreiche Normen des Arbeitsschutzrechts auf ihn nicht anwendbar. Wenn jemand zwar nicht persönlich, sondern wirtschaftlich in der Weise von einem Rundfunk- oder Presseunternehmen abhängig ist, dass diese wirtschaftliche Abhängigkeit in ihren Folgen der einer persönlichen Abhängigkeit gleichzusetzen ist, wird diese Person als arbeitnehmerähnliche Person behandelt. Damit kommt sie teilweise in den Genuss arbeitsschutzrechtlicher Bestimmungen.  

     

    Als Kriterien zur Feststellung der Stellung als arbeitnehmerähnliche Person dienen:  

     

    • Leistungserbringung in seiner Person;
    • wirtschaftliche Unselbstständigkeit;
    • im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig;
    • das erzielte Entgelt stellt die entscheidende Lebensgrundlage dar.

     

    Sind diese Kriterien erfüllt, soll der Person eine einem ArbN vergleichbare Schutzbedürftigkeit zukommen. § 12a TVG enthält eine eigenständige Definition der arbeitnehmerähnlichen Person. § 12a Abs. 3 TVG regelt diesbezüglich als Sonderbestimmung für Medienschaffende, dass ein Betroffener bereits dann als eine arbeitnehmerähnliche Person anzusehen ist, wenn er von einem Auftraggeber ein Drittel des Entgelts erlangt, welches er insgesamt aus seiner Erwerbstätigkeit erlangt. In anderen Branchen liegt die Schwelle bei 50 Prozent (§ 12a Abs. 1 Nr 1b TVG). Das Arbeitsrecht findet auf arbeitnehmerähnliche Personen nur Anwendung, wenn dies im jeweiligen Gesetz geregelt ist (z.B. Zuständigkeit der Arbeitsgerichte gem. § 5 Abs. 1 S. 2 ArbGG, Urlaubsansprüche gem. § 2 S. 2 BUrlG, Einbeziehung in Tarifverträge gem. § 12a TVG. Ergänzend finden sich Regelungen für Arbeitnehmerähnliche in Tarifverträgen.  

     

    Begründung des Arbeitsverhältnisses