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  • 01.03.2007 | Individualarbeitsrecht

    Wettbewerbsverbot im Ausbildungsverhältnis

    von VRiLAG i.R. Dr. Hans Georg Rummel, Duisburg
    Ein Auszubildender unterliegt während des Bestands des Ausbildungsverhältnisses einem Wettbewerbsverbot. Verletzt er dieses schuldhaft, ist er schadenersatzpflichtig (BAG 20.9.06, 10 AZR 439/05, Abruf-Nr. 063009).

     

    Sachverhalt

    Der Beklagte war Auszubildender bei einem Finanzdienstleistungsunternehmen. Dieses vermittelte u.a. Versicherungsverträge verschiedener Versicherungsgesellschaften und erhielt hierfür Provision. Der Beklagte musste Kunden der Klägerin aufsuchen, Versicherungsanträge aufnehmen und an die Klägerin weiterleiten. Es gab Hinweise, dass er auch Versicherungsverträge für Versicherungsunternehmen vermittelte, die mit der Klägerin in keinen Geschäftsbeziehungen standen. Nach Kündigung des Ausbildungsverhältnisses durch den Beklagten forderte die Klägerin Auskunft über die an „fremde“ Versicherungsunternehmen vermittelten Versicherungen. Sodann verlangte sie Schadenersatz für die ihr durch den Abschluss der Verträge entgangenen Abschluss- und Bestandsprovisionen.  

     

    Der Beklagte hielt sich nicht für schadenersatzpflichtig. Er vertrat die Auffassung, keinem Wettbewerbsverbot zu unterliegen. Die §§ 60, 61 HGB seien auf Auszubildende nicht anwendbar. Mit dem besonderen Schutzbedürfnis eines Auszubildenden sei weder ein Wettbewerbsverbot noch die Verpflichtung zur Leistung von Schadenersatz vereinbar.  

     

    Entscheidungsgründe

    Das BAG hat eine Schadenersatzverpflichtung des Auszubildenden bejaht. Das in § 60 Abs. 1 HGB für Handlungsgehilfen geregelte, aber darüber hinaus für alle ArbN maßgebliche während der Dauer des Arbeitsverhältnisses geltende Wettbewerbsverbot gelte auch für Ausbildungsverhältnisse.