03.07.2008 | Insolvenzrecht
Keine Haftung des Erwerbers bei Erwerb eines Unternehmens vom Insolvenzverwalter
Der Erwerb eines Handelsunternehmens aus der Hand des Insolvenzverwalters schließt die Anwendbarkeit von § 25 Abs. 1 HGB aus (BAG 20.9.06, 6 AZR 215/06, Abruf-Nr. 071232). |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Der Kläger war Auszubildender bei der E-GmbH, über deren Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Später erwarb der Geschäftsführer vom Insolvenzverwalter die Betriebsausstattung der Schuldnerin und betrieb seitdem in deren Räumlichkeiten die Einzelfirma E-S. Der Kläger machte mit der Klage gegen den früheren Geschäftsführer und Inhaber der neuen Firma einen Anspruch auf Ausbildungsvergütung für einen Zeitraum vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens geltend. Er berief sich auf den Haftungsgrund der Firmenfortführung nach § 25 HGB. Die Klage blieb in allen Instanzen erfolglos.
Nach § 25 Abs. 1 HGB haftet der Erwerber eines Handelsgeschäfts zwar grundsätzlich für die im Betrieb dieses Geschäfts begründeten Verbindlichkeiten des früheren Inhabers, wenn er das Geschäft unter der bisherigen Firma fortführt. Dies gilt nach Auffassung des BAG jedoch nicht, soweit – wie im Streitfall – Ansprüche von Insolvenzgläubigern (§ 38 InsO) betroffen sind. Diese könnten sich nicht auf § 25 Abs. 1 HGB berufen, wenn der Insolvenzverwalter das Handelsgeschäft veräußert hat.
Die Anwendung des § 25 Abs. 1 HGB auf den Erwerb vom Insolvenzverwalter stünde im Widerspruch zu den bestimmenden Grundsätzen des Insolvenzverfahrens und der dem Insolvenzverwalter darin zugewiesenen Funktionen. Die in der Insolvenzordnung vorgesehene gleichmäßige Befriedigung aller Gläubiger würde umgangen. Aufgabe des Insolvenzverwalters sei es, die Vermögensgegenstände des Gemeinschuldners zu verwerten und dabei im Interesse der Insolvenzgläubiger den höchstmöglichen Erlös zwecks anschließender Verteilung zu erzielen. Mit dieser Aufgabe wäre es unvereinbar, wenn der Erwerber eines zur Masse gehörenden Unternehmens nach § 25 Abs. 1 HGB oder § 419 BGB a.F. haften müsste.
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