01.12.2007 | Insolvenzrecht
Vertragliche Unkündbarkeit: Wie berechnet sich der Schadenersatz des Dienstverpflichteten?
Nach § 113 S. 3 InsO ist der durch die vorzeitige Kündigung des Insolvenzverwalters nach § 113 S. 1und 2 InsO entstandene Schaden zu ersetzen. Im Falle vereinbarter Unkündbarkeit ist dieser Schadenersatzanspruch als Verfrühungsschaden auf die ohne die vereinbarte Unkündbarkeit maßgebliche längste ordentliche Kündigungsfrist beschränkt (BAG 16.5.07, 8 AZR 772/04, Abruf-Nr. 073490). |
Sachverhalt
Nach dem Vertrag des Klägers (zeitweise Mitgeschäftsführer) war das freie Dienstverhältnis seitens der GmbH bis zum 65. Lebensjahr des Klägers unkündbar. Der Kläger war hingegen berechtigt, mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Ende des Kalenderjahrs zu kündigen. Nach Insolvenzeröffnung am 1.1. kündigte der beklagte Insolvenzverwalter dem Kläger mit Schreiben vom 5.1. zum 30.4.
Der Kläger verlangte nunmehr Schadenersatz wegen vorzeitiger Beendigung des Dienstverhältnisses und begehrte die Feststellung dieses Anspruchs zur Insolvenztabelle. Für die Berechnung ging er von § 10 KSchG aus und legte insoweit 12 Monatsverdienste zugrunde. Hilfsweise sei sein Schaden jedenfalls der Verdienstausfall unter Zugrundelegung des erhaltenen Arbeitslosengelds. Schließlich vertrat er die Auffassung, sein im Geldbetrag unbestimmter Schadenersatzanspruch sei für die Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu schätzen. Aufgrund des vertraglichen Ausschlusses einer ordentlichen Kündigung durch die GmbH bestehe sein Schaden im Verdienstausfall bis zum 65. Geburtstag. Der zur Insolvenztabelle angemeldete Betrag stelle sich als Teil dieses Verfrühungsschadens dar.
Der Insolvenzverwalter vertrat hingegen die Auffassung, dass dem Kläger kein Schadenersatzanspruch zustehe. Dieser habe während seiner Zeit als Mitgeschäftsführer die Insolvenz mitverschuldet und die Auflösung seines Dienstverhältnisses damit selbst verursacht.
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