04.05.2011 | Interessenausgleich mit Namensliste
Kein Abschluss eines qualifizierten Interessenausgleichs mit vorläufigem Insolvenzverwalter
Die Anwendbarkeit des § 125 InsO und die hieraus resultierende Vermutungswirkung haben zur Voraussetzung, dass der Interessenausgleich vom Insolvenzverwalter abgeschlossen wurde. Der Abschluss durch den vorläufigen Insolvenzverwalter genügt nach dem klaren Wortlaut der Norm auch dann nicht, wenn es sich um einen sogenannten starken Insolvenzverwalter handelt (LAG Hamm 6.10.10, 6 Sa 430/10, Abruf-Nr. 111289). |
Sachverhalt
Am 17.6.09 schlossen der vorläufige Insolvenzverwalter über das Vermögen der ArbG, dem nach § 240 ZPO die Arbeitgeberrechte übertragen wurden (sogenannter starker vorläufiger Insolvenzverwalter) und der im Betrieb der Insolvenzschuldnerin bestehende Betriebsrat einen qualifizierten Interessenausgleich mit Namensliste, der die Namen der zu kündigen ArbN enthielt, unter anderem den Namen des ArbN A.
Nach der Präambel und Nr. III des Interessenausgleichs wurde dieser unter anderem unter der aufschiebenden Bedingung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 30.6.09 abgeschlossen. Das Insolvenzverfahren wurde mit Beschluss des zuständigen Amtsgerichts am 1.7.09 eröffnet.
Darüber hinaus enthielt Nr. IV des Interessenausgleichs den weiteren Vorbehalt der Zustimmung des Gläubigerausschusses bzw. der Genehmigung der Gläubigerversammlung. Diese Zustimmung wurde von dem Insolvenzverwalter nicht eingeholt, lediglich eine Information dieser Gremien lag vor. Am 20.7.09 kündigte der Insolvenzverwalter die Arbeitsverhältnisse der im Interessenausgleich mit Namensliste bezeichneten ArbN, unter anderem auch das Arbeitsverhältnis des ArbN A.
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