03.02.2009 | Internationale Zuständigkeit
Zuständigkeit der Arbeitsgerichtsbarkeit
für Klage gegen kroatischen Arbeitgeber
von RiArbG Dr. Guido Mareck, Iserlohn
Auch für eine Klage gegen einen ArbG mit Sitz außerhalb der EU-Mitgliedsstaaten ist die internationale Zuständigkeit der Deutschen Arbeitsgerichtsbarkeit nach Art. 18 Abs. 2 EuGVVO gegeben, wenn die Streitigkeit aus dem Betrieb der deutschen Niederlassung des ArbG resultiert (LAG Düsseldorf 17.3.08, 14 Sa 1312/07, Abruf-Nr. 090188). |
Praxishinweis
Im vorliegenden Fall klagte ein in Deutschland zum örtlichen Zuständigkeitsbereich des Arbeitsgerichts Düsseldorf tätiger kroatischer ArbN gegen seinen ArbG, der den Sitz der Hauptverwaltung in Kroatien hatte. Die Zuständigkeit richtete sich in solchen Fällen, wie auch das Arbeitsgericht Düsseldorf als Vorinstanz richtig erkannte, nach der EG-VO Nr. 44/2001 vom 22.10.00 (EUGVVO). Nachdem in erster Instanz die internationale Zuständigkeit der Deutschen Arbeitsgerichtsbarkeit unter Hinweis darauf, dass Kroatien noch nicht Mitgliedsstaat der EU sei, nach Art. 19 Nr. 1, Art. 60 Abs. 1 EuGVVO verneint wurde, ist diese Entscheidung mit Urteil vom 17.03.08 vom LAG Düsseldorf aufgehoben und der Rechtsstreit an die erste Instanz zurückverwiesen worden.
Zur Begründung hat das LAG Düsseldorf im Wesentlichen ausgeführt, die Prüfung der internationalen Zuständigkeit durch die Vorinstanz sei lückenhaft. Es sei die internationale Zuständigkeit nach Art. 18 Abs. 2 EuGVVO übersehen worden, nach der zuständigkeitsbegründend im Rahmen der internationalen Zuständigkeit auch die Unterhaltung einer Niederlassung oder Agentur in einem Mitgliedsstaat der EU sei. Eine solche Niederlassung, in der der ArbN auch beschäftigt war, führte der kroatische ArbG unstreitig im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Arbeitsgerichts Düsseldorf.
Mit dieser Begründung hat das LAG den Rechtsstreit an das ArbG zurückverwiesen. Es hat dabei ausdrücklich offengelassen, ob der Rechtsstreit, in dem es im wesentlichen um Lohn- und Gehaltsansprüche geht, nach deutschem oder kroatischem Recht zu entscheiden sei. Der Arbeitsvertrag mit dem kroatischen ArbN richtete sich ausdrücklich nach kroatischem Recht.
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