01.05.2005 | Kostenrecht
So können Sie nach einer Verweisung die Anwaltskosten auf den Gegner abwälzen
Im arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs besteht grundsätzlich kein Anspruch der obsiegenden Partei auf Erstattung der Kosten ihres Prozessbevollmächtigten. Wurde der Rechtsstreit jedoch von einer anderen Gerichtsbarkeit an das Arbeitsgericht verwiesen, hat die obsiegende Partei Anspruch auf Erstattung der ihr vor dem ordentlichen Gericht entstandenen Kosten (§ 12a Abs. 1 S. 3, § 46 Abs. 2 S. 1 ArbGG i.V.m. §§ 495, 91 ZPO). Dazu gehören die Rechtsanwaltskosten auch in dem Fall, dass sich die Partei nach der Verweisung weiter von demselben Rechtsanwalt vertreten lässt. „Arbeitsrecht aktiv“ zeigt die Argumentation auf, mit der Sie diesen Kostenanspruch für Ihre Mandanten durchsetzen.
Musterformulierung: Kostentragungspflicht im Urteilsverfahren erster Instanz |
In dem Rechtsstreit ... ./. ..., Az. ... beantrage ich, die nachstehenden Kosten ... (zzgl. Zinsen) für den Antragsteller festzusetzen.
... (Berechnung der Anwaltskosten)
Der Antragsteller ist – nicht – vorsteuerabzugsberechtigt.
Begründung: Grundsätzlich besteht nach § 12a Abs. 1 S. 1 ArbGG im arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs kein Anspruch der obsiegenden Partei auf Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Prozessbevollmächtigten. Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht im vorliegenden Fall. § 12a Abs. 1 S. 1 ArbGG ist nämlich eine „andere Bestimmung“ i.S. von § 46 Abs. 2 S. 1 ArbGG und bedingt die dort enthaltene Verweisung auf § 495und § 91 Abs. 1und 2 ZPO. Nach § 12a Abs. 1 S. 3 ArbGG gilt S. 1 nicht für Kosten, die dem Beklagten dadurch entstehen, dass der Kläger ein Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit angerufen und dieses den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht verwiesen hat. Für diese Kosten ist die Erstattung vielmehr weiterhin durch § 46 Abs. 2 S. 1 ArbGG i.V.m. §§ 495, 91 ZPO geregelt. Obsiegt der Beklagte, kann er hinsichtlich der ihm vor dem ordentlichen Gericht entstandenen Kosten Erstattung verlangen. Gem. § 91 Abs. 2 ZPO sind dabei die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts immer zu erstatten. Sie sind damit dem Einwand entzogen, dass sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht notwendig gewesen seien (BAG 1.11.04, 3 AZB 10/04, AA 05, 90, Abruf-Nr. 051024).
Diese an Wortlaut und Systematik des Gesetzes ausgerichtete Auslegung wird in Ergebnis und Begründung von der Mehrzahl der Landesarbeitsgerichte geteilt und stellt die in der Literatur überwiegend vertretene Auffassung dar. Durch die Neufassung des § 12a Abs. 1 S. 3 ArbGG 1979 ist der zu § 61 Abs. 1 ArbGG 1953 entstandene Streit entschieden worden, ob die durch die Anrufung des unzuständigen Gerichts ausgelösten Anwaltskosten „Mehrkosten“ sind. Durch die neue Gesetzesfassung wird klargestellt, dass die Anwaltsgebühren, die vor der Verweisung an das Arbeitsgericht beim angerufenen Gericht entstanden sind, erstattungsfähig sind und bleiben (LAG Baden-Württemberg NJW 84, 86; Germelmann in Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge ArbGG § 12a, Rn. 18; GK-ArbGG/Wenzel § 12a Rn. 52).
Soweit vertreten wird, dass dem gesetzlichen Grundsatz der Einheitlichkeit des Verfahrens für die Kostentragung bei Verweisung entnommen werden könne, dass nur „Mehrkosten“ gemeint seien und dass in dem einheitlichen Verfahren die Kosten erst mit der abschließenden Kostenentscheidung des Arbeitsgerichts entstünden, kann dem formal entgegengehalten werden, dass § 281 Abs. 3 ZPO nur die Verweisung bei örtlicher oder sachlicher Unzuständigkeit betrifft. Zudem gehen sowohl § 17b Abs. 2 S. 2 GVG als auch § 281 Abs. 3 S. 2 ZPO vom Normalfall der Kostenerstattungspflicht der unterliegenden Prozesspartei aus und haben nicht die Sonderregelung des § 12a Abs. 1 S. 1 ArbGG 1979 im Auge. Unabhängig von der Kostentragungspflicht im Einzelfall sollen die durch die Anrufung des unzuständigen Gerichts entstandenen „Mehrkosten“ in jedem Fall beim Verursacher bleiben, also bei demjenigen, der zunächst ein unzuständiges Gericht angerufen hat oder den unzulässigen Rechtsweg bestritten hat. § 12a Abs. 1 S. 3 ArbGG 1979 will dagegen nicht „Mehrkosten“ regeln, sondern überhaupt die Erstattungsfähigkeit von Kosten im Falle der Verweisung wiederherstellen. Der Grundsatz des einheitlichen Verfahrens wirkt sich insoweit aus, als bereits bezahlte Gerichtskosten auch auf das Verfahren vor dem nunmehr zuständig gewordenen Gericht angerechnet werden und die Gebührentatbestände für die beiderseits Bevollmächtigten nur jeweils einmal anfallen können (LAG Rheinland-Pfalz LAGE § 12a ArbGG 1979 Nr. 7).
gez. Rechtsanwalt |