01.10.2006 | Kostenrecht
Welches Rechtsmittel ist gegen eine Kostenentscheidung des LAG nach § 91a ZPO zulässig?
Gegen Kostenentscheidungen des LAG nach § 91a ZPO ist keine sofortige Beschwerde zulässig, sondern lediglich bei Zulassung eine Rechtsbeschwerde (BAG 21.6.06, 3 AZB 65/05, Abruf-Nr. 062595). |
Praxishinweis
Die sofortige Beschwerde nach § 91a Abs. 2 S. 1 ZPO bezieht sich nur auf erstinstanzliche Entscheidungen des Amts- oder Landgerichts – im arbeitsgerichtlichen Verfahren also des Arbeitsgerichts (§ 78 S. 1 ArbGG) –, da die Bestimmung nur zur Ausfüllung von § 567 Abs. 1 ZPO dient.
Soll ein Beschluss des LAG angegriffen werden, bleibt es daher bei § 574 Abs. 1 ZPO, wonach die Rechtsbeschwerde das statthafte Rechtsmittel ist. Zulässigkeitsvoraussetzung ist, dass eine solche Möglichkeit im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder sie zugelassen worden ist. Eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist im Gesetz nicht vorgesehen (BAG AP Nr. 47 zu § 72a ArbGG 1979 = NZA 03, 287).
Quelle: Ausgabe 10 / 2006 | Seite 174 | ID 85490