01.12.2006 | Kündigungsrecht
2-Wochen-Kündigungsfrist gilt auch bei Zustimmung des Integrationsamts
Die Vorschrift des § 91 Abs. 2 S. 1 SGB IX verdrängt die Kündigungserklärungsfrist des § 626 Abs. 2 BGB nicht. Mit dem bestandskräftigen, zustimmenden Verwaltungsakt des Integrationsamts steht auch nicht etwa zugleich fest, dass die 2-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 S. 1 BGB gewahrt ist. Von den Gerichten für Arbeitssachen ist die Einhaltung der 2-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 S. 1 BGB eigenständig zu prüfen (BAG 2.3.06, 2 AZR 46/05, Abruf-Nr. 063222). |
Sachverhalt
Der ArbG wollte den ArbN wegen vorfakturierter Rechnungen außerordentlich kündigen. Als er erfuhr, dass der ArbN beim Versorgungsamt seine Anerkennung als schwerbehinderter Mensch beantragt hatte, stellte er beim Integrationsamt einen Antrag auf Zustimmung zur beabsichtigten außerordentlichen Kündigung. Das Integrationsamt erteilte (mit später bestandskräftig gewordenem Bescheid) die Zustimmung. Daraufhin sprach der ArbG sogleich die außerordentliche Kündigung aus. Der ArbN machte geltend, schon im Zeitpunkt der Antragstellung beim Integrationsamt sei die 2-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 S. 1 BGB verstrichen gewesen. Von den Vorgängen habe der ArbG bereits seit längerer Zeit Kenntnis gehabt. Der ArbG vertrat die Auffassung, die Einhaltung der Frist sei arbeitsrechtlich nicht mehr zu überprüfen, nachdem das Integrationsamt den Antrag als fristgerecht angesehen habe.
Das BAG gab der Klage des ArbN auf Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung wegen Nichteinhaltung der 2-Wochen-Frist statt.
Entscheidungsgründe
Das BAG bestätigte seine frühere Auffassung, dass die Fristen des § 626 Abs. 2 S. 1 BGB und des § 91 Abs. 2 S. 1 SGB IX (bzw. der gleichlautenden Vorläuferbestimmungen) selbstständig nebeneinander bestehen und sich nicht etwa gegenseitig verdrängen (AP Nr. 45 zu § 626 BGB Ausschlussfrist = NZA 02, 970; AP Nr. 19 zu § 620 BGB Keündigungserklärung = NZA 03, 719). Demgemäß steht mit einem bestandskräftigen, zustimmenden Verwaltungsakt des Integrationsamts nicht zugleich fest, dass die 2-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 S. 1 BGB gewahrt ist.
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