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  • 02.07.2008 | Kündigungsrecht

    BAG: Neue Regeln bei der Kündigung in der Wartezeit

    von VRiLAG Dr. Wilfried Berkowsky, Halle (Saale)

    Nach § 1 Abs. 1 KSchG gilt das KSchG in den ersten sechs Monaten eines Arbeitsverhältnisses (Wartezeit) nicht. Der ArbN kann also noch keinen Kündigungsschutz geltend machen.  

     

    Das Verhältnis Abmahnung – Kündigung

    Nach den allgemeinen Grundsätzen bedarf es für eine verhaltensbedingte Kündigung regelmäßig einer vorhergehenden einschlägigen Abmahnung. Das gilt nur dann nicht, wenn der ArbN so schwer gegen arbeitsvertragliche Pflichten verstößt, dass er nicht ernsthaft hat annehmen können, dass der ArbG dieses Verhalten hinnimmt.  

     

    Die Abmahnung als Kündigungsverzicht

    Hat der ArbG den ArbN wegen eines bestimmten Verhaltens abgemahnt, liegt in der Erklärung der Abmahnung in aller Regel zugleich der Verzicht auf eine Kündigung aus den Gründen der Abmahnung (BAG AP Nr. 52 zu § 1 KSchG 1969 Verhaltensbedingte Kündigung, Abruf-Nr. 081855). Nur ausnahmsweise, wenn der ArbN der Abmahnung selbst oder den Begleitumständen entnehmen kann, dass der ArbG die Sache mit der Abmahnung nicht „als erledigt“ ansieht, kann eine Kündigung auf bereits abgemahnte Umstände gestützt werden. Das ist in der Praxis allerdings selten der Fall.