01.07.2006 | Kündigungsrecht
Basiswissen kompakt: Die 6 wichtigsten Fragen zur personenbedingten Kündigung
Neben den bisherigen Beiträgen zum Thema „Verhaltensbedingte Kündigung“ wird „Arbeitsrecht aktiv“ in den nächsten Ausgaben verstärkt über Probleme der personenbedingten Kündigung berichten. Der folgende Beitrag stellt die Grundlagen vor, auf denen alle Fälle der personenbedingten Kündigung basieren.
1. Welche Vorgaben gibt das Gesetz?
Eine Kündigung ist nach § 1 Abs. 2 KSchG u.a. sozial ungerechtfertigt, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person des ArbN liegen, bedingt ist.
Da das Gesetz nur einen unbestimmten Rechtsbegriff zur Verfügung stellt, wird der Prozess um eine solche Kündigung zu einem Risikospiel mit ungewissem Ausgang. Einerseits verlangt eine gerechtfertigte Kündigung, dass ein bestimmter Umstand in der Person des ArbN für den Kündigungsentschluss des ArbG kausal geworden – „bedingt“ – ist. Das allein rechtfertigt eine personenbedingte Kündigung freilich noch nicht. Hinzukommen muss, dass die Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf Grund eines personenbedingten Umstands erforderlich ist. Das ist aber nur der Fall, wenn der personenbedingte Umstand dazu führt, dass das durch den Arbeitsvertrag begründete Verhältnis von Leistung und Gegenleistung so gestört wird, dass ein „verständiger ArbG“ die Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus diesem Grunde in Betracht ziehen würde.
2. Welche Kriterien sind der einschlägigen Rechtsprechung zu entnehmen?
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