01.05.2005 | Kündigungsrecht
Betriebsverfassungsrechtliche Amtsinhaber: Was bei der Kündigung beachtet werden muss
Der besondere Kündigungsschutz von Mandatsträgern nach dem BetrVG wirft immer wieder eine Vielzahl von Problemen auf. Diese Fälle sachgerecht zu lösen ist – noch immer – häufig die Aufgabe der Rechtsprechung. Der Beitrag zeigt die typischen Problemfälle auf und gibt Hinweise zu ihrer praxisgerechten Lösung.
Geschützter Personenkreis
Vor Kündigungen des ArbG besonders geschützt sind nach § 15 KSchG:
- Mitglieder des Betriebsrats,
- Mitglieder einer Jugend- und Auszubildendenvertretung,
- Mitglieder einer Bordvertretung und eines Seebetriebsrats,
- Mitglieder des Wahlvorstands und Wahlbewerber,
- Ersatzmitglieder des Betriebsrats, sofern sie für ein ausgeschiedenes Betriebsratsmitglied nachgerückt oder Stellvertreter eines zeitweilig verhinderten Betriebsratsmitglieds sind,
- ArbN, die in betriebsratslosen Betrieben die Initiative ergreifen, einen Betriebsrat zu wählen und zu diesem Zweck zur Wahl des Wahlvorstands einladen oder einen Antrag auf Bestellung des Wahlvorstands beim Arbeitsgericht stellen.
Der besondere Kündigungsschutz nach § 15 KSchG gilt auch bei Massenänderungskündigungen (BAG AP Nr. 56 zu § 15 KSchG 1969 = NZA 05, 156). Dabei ist unerheblich, ob der ArbG aus betriebsbedingten Gründen allen oder der Mehrzahl der ArbN des Betriebs kündigt und ihnen eine Weiterarbeit zu schlechteren Arbeitsbedingungen anbietet. § 15 KSchG schließt abgesehen von den Sonderfällen der Betriebsstilllegung und der Stilllegung einer Betriebsabteilung (§ 15 Abs. 4und 5 KSchG) eine ordentliche Kündigung gegenüber dem o.g. Personenkreis völlig aus. Zugelassen ist nur eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund. Diese ist während der Amtszeit des Betreffenden nach § 103 BetrVG nur mit Zustimmung des Betriebsrats bzw. deren Ersetzung durch die Arbeitsgerichte zulässig. Hierbei handelt es sich um eine im Interesse des (Betriebsrats-) Amts und der ungestörten Amtsführung geschaffene generelle Regelung.
Eine außerordentliche, mit notwendiger Auslauffrist zu erklärende Änderungskündigung gegenüber einem Betriebsratsmitglied kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn ohne die Änderung der Arbeitsbedingungen ein sinnlos gewordenes Arbeitsverhältnis über einen erheblichen Zeitraum nur durch Gehaltszahlungen fortgesetzt werden müsste und der ArbG möglicherweise sogar eine unternehmerische Entscheidung, bestimmte Arbeitsplätze einzusparen, wegen des Beschäftigungsanspruchs des Mandatsträgers nicht vollständig umsetzen könnte.
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