29.02.2008 | Kündigungsrecht
Die 10 häufigsten Fragen zur (betriebsbedingten) Änderungskündigung
Bei betrieblichen Umstrukturierungen besteht oftmals die Möglichkeit, die von der Umstrukturierung betroffenen ArbN zu geänderten Bedingungen weiterzubeschäftigen. Der ArbG ist sogar verpflichtet, vor dem Ausspruch einer Beendigungskündigung eine mögliche Änderung des Arbeitsvertrags zu prüfen und anzubieten. Lässt der Arbeitsvertrag eine einseitige Änderung durch den ArbG nicht zu und kommt auch keine einvernehmliche Änderung zustande, muss der ArbG zum Mittel der Änderungskündigung greifen. Der Beitrag gibt Antworten auf die 10 häufigsten Fragen zu diesem Themenbereich.
1. Wann greift die Änderungskündigung?
Bei der Änderungskündigung kündigt der ArbG das Arbeitsverhältnis und bietet dem ArbN zugleich an, zu veränderten – meist verschlechterten – Arbeitsbedingungen weiterzuarbeiten. Die Änderungskündigung ist in § 2 KSchG geregelt. Sie ist erforderlich, wenn die durch den Arbeitsvertrag gesteckten Grenzen sich nicht durch einseitige Weisung des ArbG ändern lassen. Sollen diese Grenzen überschritten werden und kommt es nicht zu einer einvernehmlichen Neuregelung des Arbeitsverhältnisses, muss der ArbG eine Änderungskündigung aussprechen. Eine wirksame Änderungskündigung ändert das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Kündigungsfrist einseitig ab.
Beispiel |
Wird ein ArbN „für den Betrieb in X“ eingestellt, ist seine Versetzung innerhalb dieses Betriebs durch einfache Weisung möglich. Seine „Versetzung“ in einen anderen Betrieb erfordert eine Änderungskündigung. |
2. Was gilt bei Teilkündigungen?
Die Änderungskündigung ist von der Teilkündigung zu unterscheiden. Teilkündigungen sind, sieht man von tarifvertraglichen Teilkündigungsklauseln ab, grundsätzlich unzulässig.
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