01.11.2006 | Kündigungsrecht
Die 11 wichtigsten Fragen zur Zurückweisung einer Kündigung wegen fehlender Vollmacht
Nach § 174 S. 1 BGB ist ein einseitiges Rechtsgeschäft, das ein Bevollmächtigter einem anderen gegenüber vornimmt, unwirksam, wenn er keine Vollmachtsurkunde vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grund unverzüglich zurückweist. Diese Bestimmung gilt auch für die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses. Der Beitrag zeigt einzelne Punkte auf, die dabei zu beachten sind.
1. Kommt es auf die tatsächliche Bevollmächtigung an?
Die Kündigung ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung. Dabei ist grundsätzlich unerheblich, ob der Kündigende zum Ausspruch der Kündigung bevollmächtigt ist. Entscheidend ist vielmehr, dass er diese Bevollmächtigung gegenüber dem Gekündigten durch Vorlage einer Vollmachtsurkunde nachweist.
Etwas anderes gilt, wenn schon aus der Stellung des Kündigenden im Betrieb seine Kündigungsbefugnis klar ersichtlich ist und dem Kündigenden diese Stellung bekannt ist (siehe auch Fragen 6 + 7):
- Geschäftsführer,
- Prokurist, dessen Prokura im Handelsregister eingetragen und bekannt gemacht worden ist (BAG AP Nr. 9 zu § 174 BGB = NZA 92, 449),
- Leiter der Personalabteilung (BAG AP Nr. 11 zu § 174 BGB = NZA 98, 699).
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