01.09.2008 | Kündigungsrecht
Die Kündigung eines Busfahrers wegen Entzugs der „betrieblichen Fahrerlaubnis“
Nahverkehrsunternehmen erteilen ihren Fahrern, insbesondere Busfahrern, häufiger sog. „innerbetriebliche Fahrerlaubnisse“. Deren Erteilung bzw. ihr Entzug beruht in der Regel auf selbst erstellten „innerbetrieblichen Regeln“, die einer gesetzlichen Grundlage entbehren. Die Frage ist, ob es eine (personenbedingte oder verhaltensbedingte) Kündigung des Fahrers rechtfertigt, wenn der verantwortliche Betriebsleiter diesem die „innerbetriebliche Fahrerlaubnis“ entzieht. Wegen der weiten Verbreitung solcher Regelungen ist anzunehmen, dass die Praxis weitgehend davon ausgeht, dass in diesem Fall eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses gerechtfertigt ist, weil der ArbN seine geschuldete Tätigkeit nicht mehr ausüben kann.
Ausgangsfall |
Diese Ansicht vertrat auch ein öffentliches Nahverkehrsunternehmen, dessen Fahrmeister anlässlich einiger Kontrollen mehrere straßenverkehrsrechtliche Verstöße des ArbN festgestellt hatte. Daraufhin entzog der ArbG dem ArbN die „innerbetriebliche Fahrerlaubnis“. Der ArbG hat gemeint, weil dem ArbN diese nun fehle, sie aber eine notwendige Voraussetzung für seine Beschäftigung als Busfahrer sei, sei eine verhaltens- bzw. eine personenbedingte Kündigung gerechtfertigt. |
Amtliche Fahrerlaubnis ist Voraussetzung für Beschäftigung
Grundsätzlich ist es für einen Kraftfahrer eine notwendige Voraussetzung für seine Beschäftigung, dass er eine gültige Fahrerlaubnis, ggf. auch eine gültige amtliche Personenbeförderungserlaubnis besitzt (LAG Köln NZA-RR 96, 170). Ohne diese Erlaubnisse kann er seine geschuldete Tätigkeit nicht erbringen. Dabei kommt es nicht entscheidend darauf an, ob eine solche Kündigung als verhaltens- oder als personenbedingt zu qualifizieren ist. Als verhaltensbedingt wäre sie anzusehen, wenn der ArbN den Verlust der Erlaubnis durch schuldhaftes Verhalten selbst herbeigeführt hätte (fahrlässige oder gar vorsätzliche Verkehrsverstöße; vgl. grundsätzlich Berkowsky AA 06, 16). Als personenbedingt wäre sie anzusehen, wenn sie ihm wegen nicht verschuldeter Umstände, z.B. krankheitsbedingter Beeinträchtigungen, entzogen worden wäre. Entscheidend ist immer, dass der ArbN für eine erhebliche Zeit seine geschuldete Arbeitsleistung nicht (mehr) erbringen kann (grundlegend Berkowsky AA 05, 24).
Die Frage ist, ob diese Grundsätze auf sogenannte „innerbetriebliche Fahrerlaubnisse“ 1 : 1 zu übertragen sind. Dabei ist genau zu differenzieren, ob als Kündigungsgrund allein und tragend geltend gemacht wird, dass der ArbN (ausschließlich) wegen des Entzugs der „innerbetrieblichen Fahrerlaubnis“ nicht mehr beschäftigt werden kann, oder ob die Umstände, die zum Entzug der „innerbetrieblichen Fahrerlaubnis“ geführt haben, als (eigenständiger) Kündigungsgrund geltend gemacht werden.
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