03.06.2008 | Kündigungsrecht
Die wichtigsten Urteile im Jahr 2007 zur Änderungskündigung, Teil 2
Bereits in der letzten Ausgabe von „Arbeitsrecht aktiv“ hatten wir Ihnen eine Reihe von neuen Entscheidungen des BAG vorgestellt und Ihnen dazu wichtige Praxishinweise gegeben (den Beitrag finden Sie im Online-Archiv auf www.iww.de. Weitere Informationen zu „myIWW“ finden Sie auf der hinteren Umschlagsinnenseite). Auch der zweite Teil beschäftigt sich mit wichtigen Entscheidungen, die Sie kennen sollten.
Interessenausgleich mit Namensliste nach § 1 Abs. 5 KSchG
Mit Urteil vom 19.6.07 hat das BAG die Frage, ob § 1 Abs. 5 KSchG auch für Änderungskündigungen gilt, bejaht (BAG 19.6.07, NZA 08, 103, Abruf-Nr. 073195).
Danach können die Betriebsparteien bei einer Betriebsänderung einem Interessenausgleich eine Namensliste zu kündigender ArbN (fest) beifügen (BAG AP Nr. 80 zu § 1 KSchG 1969 = NZA 07, 266). Dann gilt die Vermutung, dass die Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse nach § 1 Abs. 2 S. 1 KSchG bedingt ist. Die Sozialauswahl kann nur auf „grobe Fehlerhaftigkeit“ überprüft werden. Nach der Entscheidung erstreckt sich die Reichweite der eingreifenden Vermutung auf den Wegfall des Beschäftigungsbedürfnisses zu den bisherigen Bedingungen und das Fehlen einer anderweitigen Beschäftigungsmöglichkeit im Betrieb. Die Vermutung erstreckt sich aber nicht auf Beschäftigungsmöglichkeiten in anderen Betrieben, wenn der Interessenausgleich nur vom örtlichen Betriebsrat abgeschlossen worden ist.
Praxishinweis: Die neuen Arbeitsbedingungen sollten in den Interessenausgleich aufgenommen werden. Dann dürften ArbG und Betriebsrat auf der sicheren Seite sein.
Leih-Arbeitnehmer und Änderungskündigung
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