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  • 06.05.2008 | Kündigungsrecht

    Die wichtigsten Urteile im Jahr 2007 zur Änderungskündigung, Teil 1

    von VRiLAG Dr. Wilfried Berkowsky, Halle

    2007 sind einige neue wichtige Entscheidungen des BAG zur Änderungskündigung ergangen. Sie zeigen, dass die Probleme der Änderungskündigung die betriebliche Praxis und die Gerichte in erheblichem Ausmaß beschäftigen. Eine befriedigende Klärung zahlreicher umstrittener Rechtsfragen wird aber noch erhebliche Zeit in Anspruch nehmen (siehe auch neue Musterformulierungen und Checklisten zur betriebsbedingten Änderungskündigung: Laskawy/Malek, AA 08, 40). Der nachfolgende Beitrag fasst die wichtigsten Urteile zur Änderungskündigung im Jahr 2007 zusammen.  

    Sozialauswahl – Prüfungsmaßstab

    Im Rahmen betriebsbedingter Änderungskündigungen muss der ArbG eine Sozialauswahl nach § 1 Abs. 3 KSchG durchführen (BAG AP Nr. 89 zu § 1 KSchG 1969 Soziale Auswahl, Abruf-Nr. 081147).  

     

    Die bisherige Situation

    Bisher ging das BAG davon aus, dass bei einer betriebsbedingten Änderungskündigung im Rahmen der Sozialauswahl zu prüfen ist, welcher von mehreren vergleichbaren ArbN durch den Verlust des Arbeitsplatzes am wenigsten hart betroffen wird. Dabei wurde darauf abgestellt, wie sich die vorgeschlagene Vertragsänderung auf den sozialen Status vergleichbarer ArbN auswirkt. Hauptkriterium war, ob der ArbG die Änderung einem anderen vergleichbaren ArbN hätte anbieten können, dem sie in sozialer Hinsicht eher zumutbar gewesen wäre.  

     

    Auch gelte bei der Änderungskündigung ein anderer Maßstab als bei der Beendigungskündigung. Bei einer Beendigungskündigung seien ArbN vergleichbar, die nach ihren Tätigkeiten austauschbar sind. Bei einer Änderungskündigung müssten diese ArbN auch für die Tätigkeit, die Gegenstand des Änderungsangebots ist, annähernd gleich geeignet sein. Die Austauschbarkeit müsse sich also auf den mit der Änderungskündigung angebotenen Arbeitsplatz beziehen (BAG AP Nr. 13 zu § 1 KSchG 1969 Soziale Auswahl = NZA 87, 155, „Schwimmmeister-Fall“).