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  • 01.02.2008 | Kündigungsrecht

    Interessenabwägung: Was müssen Sie bei einem Diebstahlsverdacht beachten?

    von RA Christian Stake, FA Arbeitsrecht, Werne

    Das BAG hat schon vor langer Zeit entschieden, dass auch die Entwendung eines geringwertigen Gegenstands zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund führen kann. Gleiches gilt für den Verdacht eines Diebstahls. Der Beitrag zeigt auf, was bei derartigen Fällen beachtet werden muss.  

    Voraussetzungen der fristlosen Kündigung

    Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist ist gem. § 626 Abs. 1 BGB rechtmäßig, wenn  

     

    • Tatsachen vorliegen, die an sich, also unabhängig von den Besonderheiten des Einzelfalls, einen Kündigungsgrund darstellen, und

     

    • eine Abwägung der für und gegen eine Kündigung sprechenden Interessen der Parteien unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls zu dem Ergebnis kommt, dass dem Kündigenden die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.

    Der Kündigungsgrund

    Bei der Prüfung des wichtigen Grunds sind zwei systematisch zu trennende Abschnitte zu berücksichtigen (BAG AP Nr. 28 zu § 626 BGB Verdacht strafbarer Handlung = NZA 00, 421):  

     

    • Ist ein bestimmter Sachverhalt ohne die besonderen Umstände des Einzelfalls an sich geeignet, einen wichtigen Kündigungsgrund abzugeben?