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  • 01.04.2005 | Kündigungsrecht

    Interessenausgleich mit Namensliste: Greifen die insolvenzrechtlichen Grundsätze des BAG?

    von RA Dr. Andreas Lachmann und RA Frank Nolte, Düsseldorf

    Das BAG hat mit Urteil vom 28.8.03 (2 AZR 368/02, AP Nr. 1 zu § 125 InsO = NZA 04, 432) festgestellt, dass eine lediglich abteilungsbezogene soziale Auswahl bei einem insolvenzrechtlichen Interessenausgleich mit Namensliste nicht grob fehlerhaft i.S. von § 125 Abs. 1 Nr. 2 InsO ist. Nicht entschieden ist aber bislang, ob dies auch für den zum 1.1.04 in Kraft getretenen Interessenausgleich mit Namensliste nach Maßgabe von § 1 Abs. 5 KSchG gilt. Der Beitrag gibt eine praktische Hilfe zur Lösung dieser Problemfrage.  

     

    Die Grundsätze des BAG

    Das BAG hat in seiner Entscheidung ausgeführt, dass § 125 Abs. 1 Nr. 2 InsO eine Beschränkung des Prüfungsrahmens bei einem Interessenausgleich mit Namensliste auch hinsichtlich der Bildung der auswahlrelevanten Gruppen zulässt. Eine abteilungsbezogene Gruppenbildung sei in einem (insolvenzrechtlichen) Interessenausgleich jedenfalls nicht zu beanstanden, wenn sie der Schaffung einer ausgewogenen Personalstruktur diene. Eine betriebsbezogene Auswahl sei demgemäß nicht geboten. Diese Einschränkung ergebe sich auch aus dem insolvenzrechtlichen Bedürfnis nach einer zügigen Durchführung der Betriebsänderung.  

     

    Aktuelle Anwendbarkeit der Grundsätze ist offen

    Die Entscheidung ist vor dem In-Kraft-Treten der Neuregelung des KSchG mit Wirkung zum 1.1.04 ergangen. Ihr kommt daher kein Präjudiz für die Anwendbarkeit der darin aufgestellten Rechtsgrundsätze für Fälle ohne insolvenzrechtlichen Bezug zu.  

     

    • Der neue § 1 Abs. 5 KSchG ist bereits aus der früheren wortgleichen Gesetzesfassung bekannt. Diese galt vom 1.10.96 bis 31.12.98. Das BAG hatte in einer Kündigungsschutzklage auf der damaligen – identischen – Gesetzesgrundlage bereits über die Nichteinbeziehung angeblich vergleichbarer ArbN des Betriebs zu entscheiden (BAG ZInsO 99, 543). Es hatte der Klage aber nur deshalb stattgegeben, weil der ArbG seiner Darlegungslast nicht nachgekommen war. Der ArbG hatte sich auf § 1 Abs. 3 S. 2 KSchG berufen. Danach müssen ArbN nicht in die soziale Auswahl einbezogen werden, wenn ihre Weiterbeschäftigung, insbesondere wegen ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen oder zur Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur des Betriebs im berechtigten betrieblichen Interesse liegt.