03.11.2008 | Kündigungsrecht
Kein Kündigungsschutz mehr
bei unter fünf Alt-Arbeitnehmern
von VRiLAG Dr. Wilfried Berkowsky, Halle (Saale)
Ab dem 1.4.04 ist der Schwellenwert des § 23 Abs. 1 KSchG – ab dem das KSchG im Betrieb anzuwenden ist – von mehr als fünf auf mehr als zehn ArbN heraufgesetzt worden. Daneben hat der Gesetzgeber denjenigen ArbN, die bereits vor dem 1.1.04 in einem Betrieb mit mehr als fünf ArbN beschäftigt waren und daher nach altem Recht Kündigungsschutz genossen, einen Bestandsschutz gewährt, indem sie unter bestimmten Umständen weiterhin Kündigungsschutz haben, auch wenn der Betrieb insgesamt nicht mehr als zehn ArbN beschäftigt (sogenannter „Kleinbetrieb“).
„Gespaltene Belegschaften“ wegen der Schwellenwert-Übergangs-
regelung
Diese „Übergangsregelung“ hat für Irritationen gesorgt. Zunächst ist festzustellen, dass sie zu „gespaltenen Belegschaften“ geführt hat. So sind in Betrieben, die unter diese Übergangsregelung fallen, zwei Gruppen von ArbN festzustellen:
- solche, die auch nach dem 31.12.03 Kündigungsschutz haben, weil sie vor dem 1.1.04 in einem Betrieb mit mehr als fünf ArbN beschäftigt waren (sogenannte „Alt-ArbN“ – kein Kleinbetrieb nach altem Recht) und
- solchen, die keinen Kündigungsschutz haben, weil sie erst nach dem 31.12.03 eingestellt worden sind und der Betrieb nicht mehr als zehn ArbN beschäftigte (Kleinbetrieb nach neuem Recht).
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