02.01.2008 | Kündigungsrecht
Klageverzichtsvereinbarungen: Achten Sie auf die gesetzliche Schriftform
Klageverzichtsvereinbarungen, die im unmittelbaren zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit dem Ausspruch einer Kündigung getroffen werden, sind Auflösungsverträge i.S.d. § 623 BGB und bedürfen daher der Schriftform (BAG 19.4.07, 2 AZR 208/06, Abruf-Nr. 073697). |
Sachverhalt
Am Ende eines zwischen den Arbeitsvertragsparteien geführten Gesprächs wurde dem ArbN ein vom ArbG unterzeichnetes Kündigungsschreiben übergeben. Hierauf befand sich hinter der Unterschrift des ArbG der Zusatz: „Hiermit bestätige ich den Erhalt der obigen Kündigung und verzichte auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage.“ Diesen Zusatz unterschrieb der ArbN gegen Ende des Gesprächs.
Später erhob er Kündigungsschutzklage. Er vertrat dort die Auffassung, dass die von ihm abgegebene Willenserklärung nichtig sei. Hierzu behauptete er, der ArbG habe ihm vor der Unterzeichnung erklärt, er solle (lediglich) den Empfang der Kündigung mit seiner Unterschrift bestätigen. Er habe nicht den Willen gehabt, eine Verzichtserklärung hinsichtlich der Erhebung der Kündigungsschutzklage abzugeben.
Demgegenüber trug der ArbG vor, der ArbN sei entsprechend den ihm gegebenen Erläuterungen eindeutig darüber im Bilde gewesen, dass er auf den Kündigungsschutz verzichte.
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