01.04.2007 | Kündigungsrecht
Kündigung: Diese Fristen gelten, wenn der ArbG die Schwangerschaft der ArbN nicht kennt
Kennt der ArbG bei Ausspruch der Kündigung die Schwangerschaft der ArbN nicht und möchte diese Kündigungsschutzklage wegen Verstoßes gegen § 9 MuSchG erheben, ist die Klage gem. § 4 S. 1 KSchG binnen drei Wochen ab Zugang der Kündigung zu erheben. § 4 S. 4 KSchG ist nicht einschlägig (LAG Nürnberg 4.12.06, 7 Ta 207/06, Abruf-Nr. 070838). |
Praxishinweis
Bedarf die Kündigung der Zustimmung einer Behörde, beginnt gem. § 4 S. 4 KSchG die Frist zur Anrufung des Gerichts erst mit Bekanntgabe der Entscheidung an den ArbN. Dies ist z.B. bei Schwangerschaft der Fall (§ 9 Abs. 3 MuSchG). Wurde die erforderliche Zustimmungsentscheidung des Gewerbeaufsichtsamts nicht eingeholt bzw. bekannt gegeben, greift daher die Drei-Wochen-Frist zur Einreichung der Kündigungsschutzklage nicht.
Eine Ausnahme gilt, wenn der ArbG keine Kenntnis der den besonderen Kündigungsschutz begründenden Umstände beim Kündigungsausspruch hat. Dann sind die Voraussetzungen des § 4 S. 4 KSchG nicht gegeben. Es greift vielmehr § 4 S. 1 KSchG. Die schwangere ArbN muss also die Drei-Wochen-Frist zur Einreichung der Kündigungsschutzklage einhalten.
Versäumt die ArbN die Frist (z.B. mangels Kenntnis der Schwangerschaft bei Kündigungsausspruch), muss in ihrer Kündigungsschutzklage ein – zumindest konkludenter – Antrag auf nachträgliche Zulassung enthalten sein (§ 5 Abs. 1 S. 2 KSchG). In diesem Antrag müssen zudem die Tatsachen angegeben werden, die die nachträgliche Zulassung begründen. Es sind zudem die Mittel der Glaubhaftmachung (§ 294 ZPO) zu nennen.
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