01.02.2006 | Kündigungsrecht
Kündigungserklärungsfrist kann gehemmt sein
Der Beginn der zweiwöchigen Kündigungserklärungsfrist des § 626 BGB ist gehemmt, solange der Kündigungsberechtigte die zur Aufklärung des Sachverhalts nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlich erscheinenden Aufklärungsmaßnahmen ergreift (LAG Hamm 7.6.05, 19 (9) Sa 232/05, Abruf-Nr. 060055). |
Praxishinweis
Hat der ArbG Anhaltspunkte für einen zur Kündigung führenden Sachverhalt, kann er Ermittlungen anstellen und insbesondere den Betroffenen anhören. In dieser Zeit beginnt die Kündigungsfrist nicht zu laufen. Fristbeginn ist erst zu dem Zeitpunkt, zu dem der ArbG die Ermittlungen abgeschlossen und Kenntnis vom Kündigungssachverhalt hat. Unerheblich ist, ob die Maßnahmen tatsächlich zur Aufklärung des Sachverhalts beigetragen haben oder überflüssig waren.
Diese Grundsätze gelten sowohl bei einer Tatkündigung als auch bei einer Verdachtskündigung. Bei einer Verdachtskündigung muss die Anhörung des ArbN als Wirksamkeitsvoraussetzung der Kündigung erfolgen. Bei der Tatkündigung ist die vorherige Anhörung des ArbN grundsätzlich erforderlich. Er muss Gelegenheit erhalten, entlastende Umstände vorzubringen. Erst dann hat der ArbG die Kenntnis aller für und gegen die Kündigung sprechenden Umstände, die für den Beginn der zweiwöchigen Kündigungserklärungsfrist des § 626 Abs. 2 BGB maßgeblich ist (BAG NZA 86, 95).