04.05.2010 | Kündigungsrecht
Mangelnde Bestimmtheit beim Ausspruch mehrerer Änderungskündigungen
1. Unklarheiten im Zusammenhang mit dem Änderungsangebot bei einer Änderungskündigung gehen grundsätzlich zulasten des ArbG. Sie führen zur Unwirksamkeit der Änderungskündigung. |
2. Mehrere Änderungskündigungsschreiben müssen für sich genommen und zusammen hinreichend Auskunft darüber geben, mit welchem weiteren Inhalt das Arbeitsverhältnis fortbestehen soll. Es muss klar sein, in welcher Beziehung die einzelnen Kündigungen zueinander stehen. |
(BAG 10.9.09, 2 AZR 822/07, Abruf-Nr. 101192) |
Sachverhalt
Dem als Packer beschäftigten ArbN wurden durch seinen ArbG Änderungsvereinbarungen hinsichtlich seiner Arbeitsbedingungen in fünf Punkten angeboten. Die Modifizierungen betrafen die wöchentliche Arbeitszeit, die Zahlung von Feiertags- und Sonntagszulagen, die Zahlung von Urlaubsgeld, die Streichung von Überstundenzuschlägen und die Reduzierung der jährlichen Sonderzahlung. Der ArbN verweigerte die Annahme der für ihn ungünstiger ausgestalteten neuen Arbeitsbedingungen im Rahmen eines sogenannten „Bündnisses für Arbeit“.
Hierauf sprach der ArbG unter demselben Datum fünf getrennte Änderungskündigungen aus, von denen jede einen der oben genannten Aspekte zum Inhalt hatte. Alle Änderungskündigungsschreiben enthielten am Ende den Zusatz „Ihre sonstigen Arbeitsbedingungen bleiben unverändert. Wir weisen darauf hin, dass Sie unter heutigem Datum weitere vier Änderungskündigungen erhalten.“
Die gegen die Änderungskündigungen gerichtete Kündigungsschutzklage blieb auch in der Revisionsinstanz erfolgreich.
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