04.06.2009 | Kündigungsrecht
Messerattacke auf Ex-Frau kann eine fristlose Kündigung rechtfertigen
Eine Messerattacke auf eine Arbeitskollegin ist an sich geeignet, einen wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung zu bilden. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Kollegin um die Ex-Frau des Angreifers handelt und die Tätlichkeit außerhalb des Betriebs aus rein familiären Gründen erfolgte (LAG Schleswig-Holstein 6.1.09, 5 Sa 313/08, Abruf-Nr. 091951). |
Praxishinweis
Der Betriebsfrieden wird im Falle schwerwiegender Körperverletzungen auch gestört, wenn die Spannungen ihre Ursache im privaten Umfeld von Opfer und Täter haben. Die Fürsorgepflicht des ArbG gegenüber dem Opfer überwiegt im Rahmen der Interessenabwägung.
Quelle: Ausgabe 07 / 2009 | Seite 125 | ID 127497