01.01.2005 | Kündigungsrecht
Ordentliche Kündigung: Wer ist darlegungs- und beweispflichtig für die Vertragsverletzung?
Kommt es zu einer ordentlichen verhaltensbedingten Kündigung des ArbN, stellt sich oft die Frage nach der Darlegungs- und Beweislast für die vom ArbG behauptete Vertragsverletzung. Muss der ArbG deren Schuldhaftigkeit nachweisen oder obliegt es dem ArbN nachzuweisen, dass ihn an der Vertragsverletzung kein Verschulden trifft? Der Beitrag beantwortet diese Frage.
Ordentliche verhaltensbedingte Kündigung
Bei einer Verletzung der Vertragspflichten durch den ArbN kann der ArbG mit einer ordentlichen verhaltensbedingten Kündigung reagieren.
Beispiel |
Trotz entsprechender Abmahnung kommt der ArbN wiederholt verspätet zur Arbeit. |
Voraussetzungen einer solchen Kündigung sind
- die einschlägige Abmahnung des ArbN,
- die Prognose, dass es auch in Zukunft zu entsprechenden Vertragsverletzungen kommen wird und
- ein Verschulden des ArbN an der Vertragsverletzung.
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