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  • 01.11.2007 | Kündigungsrecht

    Personenbedingte Kündigung: Wann ist eine Abmahnung erforderlich?

    von VRiLAG Dr. Wilfried Berkowsky, Halle

    Die „Domäne“ der Abmahnung ist bekanntlich die verhaltensbedingte Kündigung. Der folgende Beitrag zeigt auf, dass auch im Bereich der personenbedingten Kündigung eine Abmahnung durchaus erforderlich sein kann und erläutert, welche Voraussetzungen dafür erfüllt sein müssen.  

    Die Funktionen der Abmahnung

    Die Abmahnung hat drei Funktionen zu erfüllen:  

     

    • Dokumentationsfunktion: Dokumentationsfunktion der Abmahnung bedeutet, dass der Text der Abmahnung einen konkreten Sachverhalt beschreibt, der aus Sicht des kündigenden ArbG ein vertragswidriges und deshalb „an sich“ kündigungsrelevantes Verhalten des ArbN darstellt.

     

    • Hinweisfunktion: Hinweisfunktion bedeutet, dass der ArbG den betroffenen ArbN unmissverständlich darauf hinweist, dass er das konkret bezeichnete Verhalten als vertragswidrig ansieht. Damit sollen evtl. unterschiedliche Bewertungen zwischen ArbG und ArbN über die Vertragswidrigkeit einer bestimmten Verhaltensweise klargestellt werden.

     

    Beispiel: Der ArbN telefoniert in nicht geringem Umfang privat von seinem Dienstfernsprecher. Der ArbG duldet stillschweigend Privattelefonate in überschaubarem Umfang. Er ist der Ansicht, die Telefonate des ArbN überschritten zeitlich und kostenmäßig diesen Duldungsrahmen. Er mahnt den ArbN deshalb ab. Der ArbN ist der Ansicht, er telefoniere nicht mehr als üblich und auch nicht mehr als andere.

     

    • Warnfunktion: Warnfunktion der Abmahnung bedeutet, dass sie den ArbN deutlich und klar darauf hinweisen muss, dass der ArbN im Wiederholungsfall mit einer Kündigung rechnen muss („Gelbe Karte“ – im Gegensatz zur „Roten Karte“ Kündigung).