01.09.2007 | Kündigungsrecht
Personenbedingte Kündigung: Was Sie zum Weiterbeschäftigungsanspruch wissen müssen
Nachfolgend beleuchten wir einen speziellen Aspekt der personenbedingten Kündigung, nämlich die Weiterbeschäftigungspflicht des ArbG während des noch laufenden, nicht rechtskräftig abgeschlossenen Prozesses um eine personenbedingte Kündigung wegen mangelnder Eignung.
Kündigung und vorläufiger Weiterbeschäftigungsanspruch
Nach § 102 Abs. 5 BetrVG kann ein ordentlich gekündigter ArbN verlangen, während des Kündigungsschutzprozesses bis zu dessen rechtskräftiger Entscheidung zu den bisherigen Bedingungen weiterbeschäftigt zu werden, wenn der Betriebsrat der Kündigung frist- und ordnungsgemäß widersprochen hat. Unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen kann das Arbeitsgericht den ArbG von dieser Weiterbeschäftigungspflicht entbinden (§ 102 Abs. 5 S. 2 BetrVG).
Kündigung und „allgemeiner Weiterbeschäftigungsanspruch“
Fraglich ist, ob ein gekündigter ArbN auch einen „allgemeinen Weiterbeschäftigungsanspruch“ geltend machen kann, wenn der Betriebsrat nicht oder nicht frist- oder ordnungsgemäß widersprochen hat. Dies ist in der Praxis häufig der Fall. Auch hat der einzelne ArbN keinen Einfluss darauf, ob ein Betriebsrat von seinem Widerspruchsrecht Gebrauch macht oder nicht. Er hat deshalb ein erhebliches Eigeninteresse an einem solchen „allgemeinen Weiterbeschäftigungsanspruch“.
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