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  • 01.02.2008 | Kündigungsrecht

    Rechtsprechungsänderung: Widerspruchsgründe (Betriebsübergang) bei Sozialauswahl irrelevant

    von VRiLAG i.R. Dr. Hans Georg Rummel, Duisburg
    1. Auch die ArbN, die einem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses auf einen Betriebserwerber nach § 613a Abs. 6 BGB widersprochen haben, können sich bei einer nachfolgenden, vom Betriebsveräußerer erklärten Kündigung auf eine mangelhafte Sozialauswahl nach § 1 Abs. 3 S. 1 KSchG berufen.  
    2. Die Gründe für den Widerspruch des ArbN gegen den Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf einen Betriebserwerber sind seit 1.1.04 bei der Abwägung der sozialen Auswahlkriterien nicht mehr zu berücksichtigten, da die Auswahlkriterien (Betriebszugehörigkeit, Alter, Unterhaltspflichten, Schwerbehinderung) vom Gesetzgeber nunmehr abschließend benannt worden sind.  

     

    Sachverhalt

    Der ArbN war in einem Supermarkt in B beschäftigt. Der ArbG betreibt bundesweit weitere Supermärkte. Die Märkte sind bestimmten Bezirksorganisationen zugeordnet, an deren Spitze jeweils ein Bezirksleiter steht. Der ArbG beabsichtigte, den Supermarkt in B an ein Franchiseunternehmen zu übertragen und teilte dies dem ArbN mit. Dieser widersprach dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses. Daraufhin kündigte der ArbG das Arbeitsverhältnis nach der erfolgten Übertragung des Supermarkts fristgerecht aus betriebsbedingten Gründen.  

     

    Der ArbN erhob Kündigungsschutzklage. Er rügte vor allem eine fehlerhafte soziale Auswahl durch den ArbG. Hierzu trug er vor: In die Sozialauswahl seien alle im Bezirk beschäftigten vergleichbaren ArbN (ArbN anderer Supermärkte) einzubeziehen gewesen. Der Markt in B sei kein eigenständiger Betrieb, sondern nur ein Betriebsteil eines den gesamten Bezirk umfassenden Betriebs gewesen. Durch den Widerspruch gegen den Übergang seines Arbeitsverhältnisses sei er rechtlich nicht gehindert gewesen, die fehlerhafte Sozialauswahl geltend zu machen. Zudem habe er sachliche Gründe für seinen Widerspruch gehabt. Die Arbeitsbedingungen beim Übernehmer seien massiv schlechter als bei seinem bisherigen ArbG.  

     

    Der ArbG vertrat die Auffassung, bei dem Supermarkt in B handele es sich um einen eigenständigen Betrieb. Wegen der Übertragung des gesamten Markts habe es daher keiner Sozialauswahl bedurft. Selbst bei einer marktübergreifenden Sozialauswahl sei jedoch festzustellen, dass der ArbN nicht sozialschutzbedürftiger sei als vergleichbare ArbN.