03.07.2008 | Kündigungsrecht
So wenden Sie die Schutzvorschriften für schwerbehinderte Arbeitnehmer optimal an
Die Führung eines Kündigungsschutzprozesses für einen Mandanten, der die Schwerbehinderteneigenschaft innehat, eröffnet dem Prozessbevollmächtigten einen bedeutenden Handlungsrahmen. Die Kenntnis der Schutzvorschriften, die insbesondere das SGB IX betroffenen ArbN garantiert, ist daher für den Rechtsanwalt äußerst relevant. In diesem Beitrag werden die wichtigsten gesetzlichen Regelungen vorgestellt und deren Anwendung praxisnah veranschaulicht, wobei insbesondere die Auslegung des § 90 Abs. 2a SGB IX geklärt wird.
Die rechtliche Stellung der schwerbehinderten ArbN
Jeder schwerbehinderte ArbN besitzt eine günstigere Position als seine Kolleginnen und Kollegen im Betrieb. Das beginnt bei einer ggf. zu treffenden sozialen Auswahl. Es betrifft auch ein besonderes Vorgehen bei der Kündigung selbst, das von vielen ArbG vielfach übersehen oder in der Annahme ignoriert wird, dass die Kündigung des Arbeitsverhältnisses reibungslos verläuft und nicht in einen Kündigungsschutzrechtsstreit mündet. Oft gehen ArbG irrigerweise auch davon aus, dass der ArbN verpflichtet sei, den ArbG über eine bestehende Schwerbehinderteneigenschaft zu informieren. Dies ist jedoch nicht korrekt.
So entschied das BAG klar, dass für den besonderen Kündigungsschutz ausschlaggebend ist, dass die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch durch Bescheid festgestellt oder ein entsprechendes Antragsverfahren im Gang befindlich ist (BAG AP Nr. 11 zu § 15 SchwbG 1986 = NZA 02, 1145), wobei zwischen Kündigung und Antragstellung mindestens drei Wochen liegen müssen.
Beantragung und Zuerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft
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