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  • 03.07.2008 | Kündigungsrecht

    Sonderkündigungsschutz: „Fristenregelung“ gilt auch für Anträge auf Gleichstellung

    von VRiLAG Dr. Wilfried Berkowsky, Halle

    Mit Urteil vom 1.3.07 hat das BAG eine wichtige, bislang höchst streitige Rechtsfrage zum Sonderkündigungsschutz für schwerbehinderte Menschen nach § 2 Abs. 3 SGB IX Gleichgestellte entschieden.  

     

    Fall des BAG (1.3.07, 2 AZR 217/06, Abruf-Nr. 070986)

    Ein ArbN hatte erst drei Tage vor Zugang der Kündigung bei der zuständigen Agentur für Arbeit einen Antrag auf Gleichstellung gestellt. Diesem wurde rückwirkend zum Zeitpunkt der Antragstellung – also vor Ausspruch der Kündigung – stattgegeben. Fraglich war, ob der ArbN den Sonderkündigungsschutz nach §§ 85 ff. SGB IX in Anspruch nehmen kann. Danach könnte er nur auf Antrag des ArbG mit Zustimmung des Integrationsamts gekündigt werden.  

     

    Regelung für schwerbehinderte Menschen

    Dieser Streitfrage liegt eine allein aus dem Gesetz nur schwer erschließbare Fristenregelung zugrunde.  

     

    • Grundsätzlich ist die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten ArbN unwirksam, wenn sie ohne Zustimmung des Integrationsamts erfolgt (§ 85 SGB IX).

     

    • Nach § 90 Abs. 2a SGB IX gilt dies nicht, wenn das Versorgungsamt als zuständige Behörde die Entscheidung nach Ablauf der Frist des § 69 Abs. 1 S. 2 SGB IX wegen fehlender Mitwirkung des ArbN nicht hat treffen können. § 69 Abs. 1 S. 2 SGB IX verweist wiederum auf die Fristen in § 14 Abs. 2 S. 2, 4 und Abs. 5 S. 2, 5 SGB IX. Hier ist bestimmt, innerhalb welcher Fristen das Versorgungsamt seine Entscheidung über die beantragte Feststellung der Schwerbehinderung treffen muss. Danach muss es über den Antrag innerhalb von drei Wochen nach Eingang entscheiden, wenn kein Gutachten eingeholt werden muss (§ 14 Abs. 2 S. 2 SGB IX). Im Ergebnis kann die Frist zur Entscheidung über diesen Antrag längstens drei Wochen nach Antragstellung betragen (wenn kein Gutachten erforderlich ist). Insoweit ist entscheidend, dass der Sonderkündigungsschutz jedenfalls solange nicht entstehen kann, ehe die 3-Wochen-Frist abgelaufen oder bis eine Entscheidung über den Antrag getroffen worden ist. Kündigt der ArbG vor diesem Zeitpunkt, ist die Zustimmung des Integrationsamts nicht erforderlich.