29.02.2008 | Kündigungsrecht
Stempeluhrmissbrauch und fristlose Kündigung
Ein vorsätzlicher Stempeluhrmissbrauch ist an sich geeignet, einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung eines Personalratsmitglieds darzustellen. Für die Wirksamkeit der Kündigung ist ein wirksamer Beschluss des Personalrats erforderlich. Die sog. Sphärentheorie ist nicht anwendbar (LAG Rheinland-Pfalz 6.11.07, 4 Sa 996/06, Abruf-Nr. 080501).
Praxishinweis
Das LAG hielt ausnahmsweise eine Abmahnung für nicht erforderlich.
Quelle: Ausgabe 03 / 2008 | Seite 54 | ID 117876