01.05.2006 | Kündigungsrecht
Unrichtige Berechnung der Kündigungsfrist: Drei-Wochen-Frist findet keine Anwendung
Wendet sich der ArbN nicht gegen die Auflösung des Arbeitsverhältnisses an sich, sondern macht er lediglich geltend, bei einer ordentlichen Kündigung habe der ArbG die Kündigungsfrist nicht eingehalten, so kann er dies auch außerhalb der Klagefrist des § 4 KSchG tun (BAG 15.12.05, 2 AZR 148/05, Abruf-Nr. 061050). |
Praxishinweis
Die unzutreffende Berechnung der Kündigungsfrist durch den ArbG macht die ordentliche Kündigung nicht insgesamt unwirksam. Sie betrifft lediglich den Zeitpunkt ihrer Wirksamkeit.
Das BAG bestätigt damit die Rechtsprechung der Instanzgerichte (z.B. LAG Hamm AA 06, 14 m. zust. Anm. Rummel).
Quelle: Ausgabe 05 / 2006 | Seite 87 | ID 85319