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  • 05.05.2009 | Kündigungsrecht

    Unwirksame Kündigung bei verfälschender Sachverhaltsdarstellung gegenüber dem BR

    1. Eine einseitig verfälschende Darstellung des Kündigungssachverhalts führte nach § 102 Abs. 1 S. 3 BetrVG zur Unwirksamkeit der Kündigung.  
    2. Eine Sachverhaltsdarstellung im Rahmen der BR-Anhörung, in der einer Altenpflegerin vorgeworfen wird, sie habe entgegen ärztlicher Anweisungen einem an Diabetis leidenden Patienten nicht hinreichend Insulin gespritzt ist fälschend, wenn in ihr ein Zusammenhang mit der arabischen Herkunft des Patienten und dem beabsichtigten Übertritt vom Judentum der Altenpflegerin hergestellt wird. Dies gilt zumindest, wenn für einen derartigen Kausalzusammenhang der konkrete Sachvortrag fehlt.  
    (LAG Köln 17.2.08, 3 Sa 1194/08, Abruf-Nr. 091276)

     

    Sachverhalt

    Die ArbN war als Altenpflegerin bei dem ArbG beschäftigt. Im Rahmen der BR-Anhörung zu einer beabsichtigten außerordentlichen hilfsweise fristgemäßen Kündigung wurden dem BR mehrere Vorfälle „zunehmend kritischer Leistungen“ der ArbN und ein „abmahnungsgleiches Gespräch“ geschildert. Darüber hinaus wurde dem BR geschildert, dass die ArbN vor ca. einem Jahr geäußert habe, sie beabsichtige zum Judentum überzutreten und sei nur noch eingeschränkt einsatzfähig.  

     

    An zwei konkret bezeichneten Tagen habe die ArbN sich geweigert, trotz ärztlicher Anordnung Insulin an einen an Diabetis leidenden arabischen Patienten zu verabreichen und ihn damit in Lebensgefahr gebracht.  

     

    Die ArbN ist der Auffassung, die Andeutungen über ihren Konfessionswechsel und die arabische Herkunft des Patienten ständen mit den Vorwürfen der Missachtung ärztlicher Anweisungen in keinerlei Zusammenhang. Der Eindruck, sie habe aus religiösen Motiven gehandelt, führe den BR in die Irre. Die Kündigungsschutzklage der ArbN war in beiden Instanzen erfolgreich.