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  • 01.06.2010 | Kündigungsrecht

    Unzureichende Deutschkenntnisse als Kündigungsgrund

    Ist ein ArbN nicht in der Lage, in deutscher Sprache abgefasste Arbeitsanweisungen zu lesen, so kann eine ordentliche Kündigung gerechtfertigt sein. Es stellt keine nach § 3 Abs. 2 AGG verbotene mittelbare Benachteiligung wegen der ethnischen Herkunft dar, wenn der ArbG von seinen ArbN die Kenntnis der deutschen Schriftsprache verlangt, soweit sie für deren Tätigkeit erforderlich ist. Der ArbG verfolgt ein im Sinne des Gesetzes legitimes, nicht diskriminierendes Ziel, wenn er - zum Beispiel aus Gründen der Qualitätssicherung - schriftliche Arbeitsanweisungen einführt (BAG 28.1.10, 2 AZR 764/08, Abruf-Nr. 100537).

     

    Sachverhalt

    Der 1948 geborene ArbN war seit 1978 als Produktionshelfer beim ArbG beschäftigt, einem Unternehmen der Automobilzuliefererindustrie mit etwa 300 ArbN. Er ist in Spanien geboren und dort zur Schule gegangen. Nach einer vom ArbN unterzeichneten Stellenbeschreibung aus dem Jahr 2001 zählte zu den Anforderungen die Kenntnis der deutschen Sprache in Wort und Schrift. Der ArbN absolvierte im September 2003 auf Kosten der ArbG während der Arbeitszeit einen Deutschkurs. Mehrere ihm empfohlene Folgekurse lehnte er ab.  

     

    Seit März 2004 ist die ArbG nach den entsprechenden Qualitätsnormen zertifiziert. In der Folgezeit wurde bei mehreren internen Audits festgestellt, dass der ArbN Arbeits- und Prüfanweisungen nicht lesen konnte. Im September 2005 forderte der ArbG ihn auf, Maßnahmen zur Verbesserung seiner Deutschkenntnisse zu ergreifen. Eine weitere Aufforderung im Februar 2006 verband der ArbG mit dem Hinweis, er müsse mit einer Kündigung rechnen, wenn er die Kenntnisse nicht nachweisen könne. Nach einem Audit von April 2007 war der ArbN weiterhin nicht in der Lage, die Vorgaben einzuhalten. Daraufhin kündigte der ArbG das Arbeitsverhältnis mit Zustimmung des Betriebsrats zum 31.12.07.  

     

    Entscheidungsgründe

    Der Zweite Senat des BAG hat die hiergegen erhobene Klage - anders als das LAG - abgewiesen. Die Kündigung verstößt nicht gegen das Verbot mittelbarer Diskriminierung wegen der ethnischen Herkunft. Dem ArbG war es nicht verwehrt, vom ArbN ausreichende Kenntnisse der deutschen Schriftsprache zu verlangen. Er hatte ihm ausreichend Gelegenheit zum notwendigen Spracherwerb gegeben.