01.02.2007 | Kündigungsrecht
Verhaltensbedingte Kündigung: Unerlaubte Internetnutzung als wichtiger Kündigungsgrund?
Die Frage nach der Kündigungsrelevanz unerlaubter Internetnutzung des betriebseigenen PCs am Arbeitsplatz während der Arbeitszeit war bereits Gegenstand mehrerer Abhandlungen in „Arbeitsrecht aktiv“. Auch das BAG hat sich bereits in drei Grundsatzentscheidungen mit diesem Thema befasst (BAG AP Nr. 202 zu § 626 BGB = NZA 06, 977; AP Nr. 54 zu § 1 KSchG 1969 Verhaltensbedingte Kündigung = NZA 06, 981; AP Nr. 192 zu § 626 BGB = NZA 06, 98).
Nunmehr hat das LAG Rheinland-Pfalz (MDR 06, 1355; Abruf-Nr. 070126) entschieden, dass eine unerlaubte private Nutzung des Internets über längere Zeit keinen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung gem. § 626 BGB ergibt. Diese Entscheidung dürfte für die betriebliche Praxis von erheblichem Interesse sein. Der Beitrag stellt die tragende Argumentation vor.
Der Fall des LAG Rheinland-Pfalz |
Der ArbG hat das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin fristlos, anschließend fristgerecht gekündigt. Im Kündigungsschutzverfahren bestritt die Klägerin, dass sie von der Ehefrau des ArbG zwei Jahre zuvor abgemahnt worden sei. Ihr sei seinerzeit lediglich mitgeteilt worden, dass die Privatnutzung des Internets einschließlich des E-Mail-Verkehrs zu reduzieren sei. Ein striktes Verbot sei nicht ausgesprochen worden. Hiernach habe sie die private Nutzung des Firmen-PC eingestellt und allenfalls ca. eine Stunde pro Monat im Internet gesurft.
Demgegenüber hat der ArbG vorgetragen, die Klägerin habe vor zwei Jahren in erheblichem Umfang privaten E-Mail-Verkehr geführt. Daraufhin habe seine für Personalangelegenheiten zuständige Frau mit der Klägerin ein Gespräch geführt. Hier sei ihr unmissverständlich und ohne Ausnahme verboten worden, das Internet für private Zwecke zu nutzen und private E-Mails zu senden oder zu empfangen. Außerdem sei ihr die Nutzung des Firmen-Computers für private Zwecke untersagt worden. Die Klägerin sei auf die Gefahr einer Kündigung aufmerksam gemacht worden, falls sie sich hieran nicht halte. An dieses Verbot habe sich die Klägerin mehrfach nicht gehalten. |
Tragende Gesichtspunkte der Entscheidung
Das Arbeitsgericht hatte die fristlose Kündigung für unwirksam erachtet, die ordentliche Kündigung jedoch für wirksam. Da nur der ArbG Berufung eingelegt hatte, erlangte die ordentliche Kündigung Bestandskraft. Das LAG hat die Berufung des ArbG, soweit es der Klage gegen die außerordentliche Kündigung stattgegeben hat, zurückgewiesen. Es hat seine Entscheidung vornehmlich damit begründet, dass die Klägerin auch nach dem streitigen Vorbringen des ArbG den betrieblichen Internetzugang lediglich „kurzfristig“ und „nur für unverfängliche Zwecke“ genutzt hat.
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