01.10.2007 | Kündigungsrecht
Verhaltensbedingte Kündigung: Verweigerung von Arbeitsnachweisen
In der Praxis kommt es immer wieder zu Differenzen zwischen ArbG und ArbN darüber, ob und inwieweit ArbN verpflichtet sind, auf Anweisung des ArbG Aufzeichnungen über ihre Tätigkeiten, insbesondere über deren Inhalt und Dauer (Arbeitsnachweise), zu erstellen, wenn dies nicht bereits originär zu ihrem Aufgabenbereich gehört (wie z.B. bei Außendienstmitarbeitern o.Ä.). Solche Meinungsverschiedenheiten treten insbesondere deshalb auf, weil es in der betrieblichen Praxis nicht gerade üblich ist, dass ArbN solche Aufzeichnungen führen müssen. Auch enthalten Arbeitsverträge i.d.R. keine Bestimmung darüber, ob und unter welchen Umständen ArbN solche Aufzeichnungen erstellen müssen. Werden sie im Einzelfall hierzu angewiesen, empfinden sie dies oftmals als „Mobbing“ (hierzu Berkowsky, AA 06, 163), so dass der Konflikt mit dem ArbG vorprogrammiert erscheint.
Insoweit erscheint eine (bisher nicht veröffentlichte) aktuelle Entscheidung von großer Bedeutung, weil sie Voraussetzungen und Grenzen einer solchen arbeitsvertraglich nicht geregelten Nachweispflicht eingehend erörtert und klarstellt (BAG 19.4.07, 2 AZR 78/06, Abruf-Nr. 072803).
Grundsätzlich besteht eine Nachweispflicht des ArbN
Zunächst bestätigt das BAG den praktisch wichtigen Grundsatz, dass ein ArbN auch ohne konkrete arbeitsvertragliche Vereinbarung verpflichtet ist, auf Anweisung des ArbG über einen gewissen Zeitraum hinweg Aufzeichnungen über seine Arbeitsleistungen nach Inhalt und Dauer zu erstellen. Die Verweigerung des ArbN, dieser Anweisung pflichtgemäß nachzukommen, kann ein verhaltensbedingter Kündigungsgrund, je nach den Umständen auch für eine außerordentliche Kündigung, sein.
Interessenabwägung zwischen ArbG und ArbN
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