01.12.2005 | Kündigungsrecht
Verhaltensbedingte Kündigung: Wilder Streik – Der Fall „Infineon“
In jüngster Zeit haben Aktionen von ArbN gegen beabsichtigte oder zumindest angekündigte Maßnahmen zur Produktionseinstellung des ArbG – sei es in der Form der Betriebsschließung bzw. -einstellung oder der Produktionsverlagerung (vornehmlich ins kostengünstigere Ausland) breitere Aufmerksamkeit erregt (z.B. bei DaimlerChrysler, bei Siemens VDO, bei Opel in Bochum und – neuestens – bei Infineon in München). So haben ArbN bei Infineon München in großer Zahl die Arbeit niedergelegt, um eine angekündigte Betriebseinstellung zu verhindern, ohne dass dies von der zuständigen Gewerkschaft gestützt wurde. Arbeitswilligen ArbN wurde der Zutritt zum Werk verwehrt, andere ArbN von der Arbeit abgehalten. Der Beitrag klärt die Rechtslage in diesen Fällen und beantwortet die Frage, ob beteiligte ArbN ggf. mit einer verhaltensbedingten Kündigung rechnen müssen.
Betriebsblockade als Streik?
Das geschilderte Verhalten der ArbN ist als Arbeitskampfmaßnahme, als Streik i.w.S. zu qualifizieren. Allerdings muss ein legaler Streik von der zuständigen Gewerkschaft geführt werden, anderenfalls ist er rechtswidrig. So liegt der Fall hier. Die Gewerkschaft hat weder zu einem solchen Streik, noch zu einer vorbereitenden Urabstimmung aufgerufen. Sie hat die Arbeitsniederlegungen auch sonst nicht „zu ihrer Sache“ gemacht. Damit liegt ein sog. wilder Streik vor, der rechtswidrig ist.
Unzulässig ist das Verhalten der ArbN aber auch, weil es an einem tariflich regelbaren Ziel fehlt. Der Entschluss, einen Betrieb zu schließen, ist durch Art. 12 GG als freie Unternehmerentscheidung grundrechtlich geschützt. Zielt der Arbeitskampf darauf ab, den Betrieb gegen den Willen des ArbG aufrechtzuerhalten, ist er rechtswidrig. Die betreffenden ArbN können sich also nicht auf Rechte nach deutschem Arbeitskampfrecht stützen, um ihr Verhalten zu legalisieren.
Kollektives Zurückbehaltungsrecht?
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