01.07.2005 | Kündigungsrecht
Verspätete Anzeige der Massenentlassung
In Arbeitsrecht aktiv 05, 71 hatten wir über die EuGH-Entscheidung berichtet, nach der der in der „Massenentlassungsrichtlinie“ (RL 98/59/EG) verwendete Begriff der Entlassung der Ausspruch der Kündigung selbst ist (EuGH NZA 05, 213, Abruf-Nr. 050818). Mittlerweile liegen mehrere Entscheidungen vor, nach denen dem ArbG, der in Einklang mit der bisherigen BAG-Rechtsprechung gekündigt und erst nachher die Massenentlassung angezeigt hat, für den Zeitraum vor Erlass der EuGH-Entscheidung Vertrauensschutz zu gewähren ist. Die Kündigungen sind damit nicht wegen Verstoß gem. §§ 17 KSchG unwirksam (LAG Köln 25.2.05, 11 Sa 767/04, Abruf-Nr. 051545; LAG Berlin 27.4.05, 17 Sa 2646/04, Abruf-Nr. 051546).
Quelle: Ausgabe 07 / 2005 | Seite 116 | ID 85426