01.12.2010 | Kündigungsrecht
Voraussetzungen der gerichtlichen Auflösung beim Antrag nach §§ 9, 10 KSchG
1. Der gerichtlichen Auflösung eines Arbeitsverhältnisses steht nicht entgegen, dass das Arbeitsverhältnis nach dem in § 9 Abs. 2 KSchG festzusetzenden Zeitpunkt, aber vor Erlass des Auflösungsurteils geendet hat. Die nach § 9 Abs. 1 KSchG vorzunehmende Prognose ist dann anhand der Umstände anzustellen, die zwischen dem Ende der Kündigungsfrist der streitgegenständlichen Kündigung und dem anderweitigen Beendigungstermin eingetreten sind. |
2. Die Auflösung des Arbeitsverhältnisses auf Antrag des ArbG kommt nur in Betracht, wenn die Kündigung nicht auch aus einem anderen Grund als dem der Sozialwidrigkeit unwirksam ist. Liegen andere Kündigungsgründe als die Sozialwidrigkeit der Kündigung vor, mangelt es dem Auflösungsbegehren des ArbG ebenso an den materiellen Voraussetzungen wie beim Fehlen von Auflösungsgründen nach § 9 Abs. 1 S. 2 KSchG. |
3. Der durch die Abweisung des Auflösungsantrags des ArbG nicht beschwerte ArbN kann ein Rechtsmittel nicht darauf stützen, dass die Abweisung wegen fehlender Auflösungsgründe und nicht wegen Vorliegens eines anderen Unwirksamkeitsgrundes der Kündigung erfolgt ist. |
(BAG 23.2.10, 2 AZR 554/08, Abruf-Nr. 103657) |
Praxishinweis
Die Entscheidung des BAG stellt zum einen klar, dass eine (unstreitige) Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Ablauf der Kündigungsfrist einer durch Kündigungsschutzklage angegriffenen Kündigung nicht zur Unzulässigkeit eines Auflösungsantrags führt.
Der Antrag des ArbG auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses ist bereits unbegründet, wenn die Kündigung nicht nur sozialwidrig ist - also Gründe i.S.d. § 1 Abs. 2 KSchG nicht vorliegen -, sondern auch andere Unwirksamkeitsgründe bestehen. Diese können zum Beispiel in einer fehlenden behördlichen Zustimmung nach § 9 Abs. 3 MuSchG, § 85 SGB IX oder § 18 Abs. 1 S. 2 BEEG sowie in einer unwirksamen Betriebsratsanhörung nach § 102 Abs. 1 BetrVG liegen, um nur einige Unwirksamkeitsgründe außerhalb des KSchG zu nennen. In diesen Fällen findet keine weitere materiell-rechtliche Prüfung der vorgetragenen Auflösungsgründe mehr statt.
Weiterführende Hinweise
- Beitrag „Aufladen eines Elektrorollers: Kein Kündigungsgrund“ in AA 10, 172
- Beitrag „Unwahre ehrverletzende Kündigung: Auflösung gegen Abfindungszahlung möglich“ in AA 09, 210
- Beitrag „Welche Reihenfolge ist bei Auflösungsanträgen bei verschiedenen Kündigungen einzuhalten?“ in AA 07, 31