06.10.2008 | Kündigungsrecht
Wahrung der Klagefrist des § 4 KSchG über § 6 KSchG bei verspäteter Antragsstellung?
von VRiLAG Dr. Wilfried Berkowsky, Halle (Saale)
Nach § 4 KSchG ist gegen eine Kündigung innerhalb von drei Wochen Kündigungsschutzklage zu erheben, wenn der ArbN geltend machen will, die Kündigung sei unwirksam. Versäumt er diese Frist und bleibt auch ein Antrag auf nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage nach § 5 KSchG erfolglos, gilt die Kündigung als wirksam. Eine Kündigungsschutzklage ist abzuweisen.
Rechtzeitige Geltendmachung der Unwirksamkeit der Kündigung auch ohne Kündigungsschutzklage nach § 6 KSchG
Allerdings kann ein ArbN die Unwirksamkeit einer Kündigung auch nach Ablauf der Klagefrist gerichtlich geltend machen, wenn die Voraussetzungen des § 6 KSchG vorliegen. Danach kann ein ArbN, der innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung im Klageweg geltend gemacht hat, eine rechtswirksame Kündigung liege nicht vor, in diesem Verfahren bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz sich zur Begründung der Unwirksamkeit der Kündigung auch auf innerhalb der Klagefrist nicht geltend gemachte Gründe berufen.
Wortlaut von § 6 KSchG entspricht nicht der neuen Rechtslage in § 4 KSchG
Der Wortlaut der Norm ist heute redaktionell missglückt. Er beruht darauf, dass nach altem Recht nur die Sozialwidrigkeit der Kündigung innerhalb der Klagefrist geltend zu machen war, andere Unwirksamkeitsgründe auch mit einer späteren Klage geltend gemacht werden konnten. Der Regelungsgehalt, wie er durch die Rechtsprechung erschlossen worden ist, reicht jetzt viel weiter, als dies dem reinen Wortlaut entnommen werden könnte. Durch bloßes Lesen ist die tatsächliche Funktion der Norm nicht zu erkennen.
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